Prüfquote bis zu 1 %: Notfallreform führt ab 2027 neue Klasse für Häuser ab 90 % ein

Die Notfallreform fügt § 275c SGB V ab 1.1.2027 eine Prüfquotenklasse von bis zu 1 % hinzu, für Häuser mit mindestens 90 % unbeanstandeten Abrechnungen. Die Klassen darüber sind 5, 20 und 40 % (BStabG), heute 5/10/15 %.
Krankenhäuser mit mindestens 90 Prozent unbeanstandeten MD-Prüfungen bekommen ab 1. Januar 2027 eine eigene Prüfquotenklasse von bis zu 1 Prozent. Das hat der Bundestag am 15. Oktober 2026 mit der Notfallreform beschlossen, und zwar als fachfremde Folgeregelung zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG): Artikel 1b ändert § 275c Abs. 2 Satz 4 SGB V (Beschlussempfehlung, BT-Drs. 21/8629). Verkündet ist das Gesetz noch nicht.
Die Klassen ab 1. Januar 2027
Gemessen wird der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen unter den vom MD geprüften Schlussrechnungen:
- 90 % und mehr: bis zu 1 % (neu durch die Notfallreform)
- 80 % bis unter 90 %: bis zu 5 %
- 65 % bis unter 80 %: bis zu 20 %
- unter 65 %: bis zu 40 %
Die Klassen darüber, also 5, 20 und 40 Prozent, stammen nicht aus der Notfallreform, sondern aus dem schon beschlossenen BStabG (Drucksache 21/7016). Heute gilt noch: 60 % und mehr bis zu 5 %, 40 bis unter 60 % bis zu 10 %, unter 40 % bis zu 15 % (§ 275c SGB V). Ein Haus mit 70 Prozent unbeanstandet läge damit künftig bei 20 statt 5 Prozent, eines mit 50 Prozent bei 40 statt 10 Prozent.
Aufschlag und Aufwandspauschale
Ebenfalls schon aus dem BStabG: Die Aufwandspauschale, die die Kasse bei einer Prüfung ohne Minderung zahlt, steigt von 300 auf 500 Euro. Der Aufschlag auf die Differenz steigt von 400 auf 500 Euro und wird ab 1. Januar 2027 fällig, sobald ein Haus unter 80 statt bisher unter 60 Prozent unbeanstandet liegt. Bei weniger als 50 Prozent (bisher 20 Prozent) oder begründetem Verdacht auf systematisch überhöhte Abrechnung darf die Kasse auch nach Erreichen der Quote weiter prüfen. Die Notfallreform ändert daran nichts.
Welche Quartale zählen
Die Quote eines Quartals richtet sich nach den Prüfergebnissen des vorvergangenen Quartals. Für das erste Quartal 2027 zählt damit das dritte Quartal 2026. Das sagt auch die Begründung: Der GKV-Spitzenverband soll die Daten für das 3. Quartal 2026 im 4. Quartal 2026 schon mit der neuen Klasse auswerten, damit die Veröffentlichung für das 1. Quartal 2027 sie berücksichtigt. Welche Klasse ein Haus im ersten Quartal erwartet, steht also fast fest, sobald die Ergebnisse für das dritte vorliegen.
Das Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft, die Änderung des § 275c am 1. Januar 2027 (Art. 11 Abs. 3).
Quellen: Beschlussempfehlung Notfallreform, BT-Drs. 21/8629 · BMG, Folgeregelungen zum BStabG · § 275c SGB V


