DRGSystemDeutschland

Nr. 568Demenz, Halluzinationen, Parkinson

Verwendung
Kodierempfehlung — die abgestimmte Auffassung der Sozialmedizinischen Expertengruppe 4 der Medizinischen Dienste. Sie ist keine Rechtsnorm: verbindlich sind die Klassifikationen und die Deutschen Kodierrichtlinien, die der Empfehlung vorgehen.
  • F02.3* Demenz bei primärem Parkinson-Syndrom
  • G20.- Primäres Parkinson-Syndrom
  • R44.- Sonstige Symptome, die die Sinneswahrnehmungen und das Wahrnehmungsvermögen betreffen
2025-01-01
Zuletzt überarbeitet (erstmals veröffentlicht 2016-08-25). SEG-4 arbeitet einzelne Empfehlungen über Jahre fort — der Stand sagt, wie aktuell diese Auffassung ist.

Wortlaut der Empfehlung

Problem/Erläuterung:


Wie sind Halluzinationen und/oder affektive Symptome, die im Rahmen einer bekannten Parkinson-Demenz auftreten und behandelt werden, zu verschlüsseln?


Kodierempfehlung:


Eine Demenz bei primärem Parkinsonsyndrom ist nach dem Kreuz-Stern System mit einem Kode aus G20.-† Primäres Parkinson-Syndrom und F02.3* Demenz bei primärem Parkinson-Syndrom (G20.-†) zu kodieren. Eine gesonderte Kodierung von Halluzinationen und/oder affektiven Symptomen bei Demenz im Rahmen einer Parkinsonerkrankung erfolgt nicht, da der Symptomenkomplex mit der F02.3 vollständig abgebildet ist.


Kodes aus F06.- Andere psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit können hier nicht verwendet werden, da sich unter der Überschrift von F06.- das Exklusivum „In Verbindung mit Demenz, wie unter F00-F03 beschrieben“ findet. Auch Kodes aus R40-R46 sind aufgrund des Exklusivums „als Teil des Symptombildes einer psychischen Störung (F00-F99)“ nicht kodierfähig.