9-685 Behandlung im besonderen Setting bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen mit durch Spezialtherapeuten und/oder pädagogisch-pflegerische Fachpersonen erbrachten Therapieeinheiten

9-68·Psychiatrisch-psychosomatische Behandlung im besonderen Setting (Eltern-Kind-Setting) bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen

VerwendungNicht endständig — eine Überschrift; zur Verschlüsselung einen Subkode wählen.
≤18Altersbeschränkung: bis 18 Jahre — Behandlung von Kindern und Jugendlichen; Aufnahme unter 18 Jahren (Ausnahme bis 21 bei Entwicklungsdefiziten).
nur § 17dGilt nur nach § 17d KHG — im PEPP-System der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen, nicht im DRG-System.
Entfällt 2016Entfällt ab dem Jahrgang 2016.

Gilt für den ganzen Zweig44

9-68 Psychiatrisch-psychosomatische Behandlung im besonderen Setting (Eltern-Kind-Setting) bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen
Exklusive:
Psychiatrisch-psychosomatische Regelbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Kindern 9-65
Psychiatrisch-psychosomatische Regelbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Jugendlichen 9-66
Psychiatrisch-psychosomatische Intensivbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen 9-67
Jugendliche mit der Fähigkeit zur Ablösung
Hinweis:
Eine kriseninterventionelle Behandlung 9-690 ff., die Erbringung von Behandlungsmaßnahmen im stationsersetzenden Umfeld und als halbtägige tagesklinische Behandlung 9-691 ff., der indizierte komplexe Entlassungsaufwand 9-692 ff., der erhöhte therapieprozessorientierte patientenbezogene Supervisionsaufwand 9-695 ff., der Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern 9-510 ff. und eine aufwendige Diagnostik bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen 1-904 sind gesondert zu kodieren
Ein Kode aus diesem Bereich ist für die Behandlung von Patienten anzuwenden, die bei stationärer Aufnahme das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (bei deutlichen Entwicklungsdefiziten auch für Heranwachsende bis zum vollendeten 21. Lebensjahr)
▸ noch 38 Angaben
Hinweis:
Es findet eine Behandlung von psychisch kranken Kindern oder retardierten Jugendlichen oder von Kindern/Jugendlichen mit psychischer Symptomatik gemeinsam mit Eltern und ggf. Geschwistern statt, wenn die Eltern-Kind-Dynamik einen wesentlichen Faktor zur Entstehung oder Aufrechterhaltung der Störung darstellt
Ein Kode aus diesem Bereich ist sowohl für die voll- als auch die teilstationäre Behandlung zu verwenden
Ein Kode aus diesem Bereich ist in der Regel einmal pro Woche anzugeben. Als erste Woche gilt die Zeitspanne vom Tag der Aufnahme bis zum Ablauf der ersten 7 Tage, usw. Erfolgt eine Versorgung an weniger als 7 Tagen (z.B. aufgrund einer Entlassung oder eines Wechsels zwischen Regelbehandlung und Intensivbehandlung), werden auch dann die Leistungen der jeweiligen Berufsgruppen berechnet und entsprechend der Anzahl der erreichten Therapieeinheiten kodiert
Sofern Therapieverfahren an Wochenenden, Feiertagen, Aufnahme- oder Entlassungstagen erbracht werden, sind diese ebenfalls zu berücksichtigen
Als Einzeltherapie gilt eine zusammenhängende Therapie von mindestens 15 Minuten. Dies entspricht einer Therapieeinheit. Hierzu zählen auch Familientherapie oder Elterngespräche
Gruppentherapien dauern ebenfalls mindestens 15 Minuten. Bei Eltern-Gruppentherapien oder Eltern-Kind-Gruppentherapien ist die Gruppengröße auf maximal 8 Familien begrenzt. Gruppen mit 4 bis 10 Teilnehmern werden in aller Regel nach dem 2-Therapeuten-Prinzip geführt. Gruppen mit 11 bis 15 Teilnehmern müssen nach dem 2-Therapeuten-Prinzip geführt werden
Pro Einzel- oder Gruppentherapie dürfen Therapieeinheiten für maximal 2 Therapeuten pro Patient angerechnet werden
Die Tabelle der pro Patient anrechenbaren Therapieeinheiten befindet sich im Anhang zum OPS
Anerkannt werden alle Leistungen, die durch Mitarbeiter erbracht werden, die eine Ausbildung in der jeweiligen, hier spezifizierten Berufsgruppe abgeschlossen haben und in einem dieser Berufsgruppe entsprechenden, vergüteten Beschäftigungsverhältnis stehen. Bei Psychotherapeuten in Ausbildung ist für eine Anerkennung der Leistungen Voraussetzung, dass diese Mitarbeiter eine Vergütung entsprechend ihrem Grundberuf z.B. als Diplom-Psychologe oder Diplom-(Sozial-)Pädagoge erhalten
Für die Kodierung sind die durch die jeweilige Berufsgruppe erbrachten Therapieeinheiten zu addieren. Dann sind die Therapieeinheiten der Ärzte und Psychologen einerseits und der Spezialtherapeuten und pädagogisch-pflegerischen Fachpersonen andererseits jeweils in einer Gruppe zusammenzufassen und zu kodieren
Mindestmerkmale: Therapiezielorientierte Behandlung durch ein multiprofessionelles Team unter Leitung eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
Mindestmerkmale: Wöchentliche multiprofessionelle Teambesprechung zur Beratung des weiteren Behandlungsverlaufs (bei Aufenthalten von mehr als 6 Tagen)
Mindestmerkmale: Die Anwendung der unterschiedlichen Therapieverfahren erfolgt nach ärztlicher Indikation patientenbezogen in unterschiedlichen Kombinationen in einem kind- und familiengerechten, milieutherapeutischen Setting mit entwicklungsspezifischem Umgang und Anleitung
Mindestmerkmale: Vorhandensein von Vertretern der folgenden Berufsgruppen in der Einrichtung: Ärzte (Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie)
Mindestmerkmale: Vorhandensein von Vertretern der folgenden Berufsgruppen in der Einrichtung: Psychologen (Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, psychologischer Psychotherapeut oder Diplom-Psychologe)
Mindestmerkmale: Vorhandensein von Vertretern der folgenden Berufsgruppen in der Einrichtung: Mindestens 2 Spezialtherapeutengruppen (z.B. Ergotherapeuten, Sozialarbeiter, Heilpädagogen, Bewegungs-, Erlebnis-, Kreativtherapeuten)
Mindestmerkmale: Vorhandensein von Vertretern der folgenden Berufsgruppen in der Einrichtung: Pädagogisch-pflegerische Fachpersonen (z.B. (Kinder-)Gesundheits- und Krankenpflegepersonal, Erzieher, Heilerziehungspfleger, Jugend- und Heimerzieher)
Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der ärztlichen und psychologischen Berufsgruppen gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Ärztliches oder psychologisches Einzelgespräch
Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der ärztlichen und psychologischen Berufsgruppen gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Einzeltherapie von Kind oder Eltern(teil)
Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der ärztlichen und psychologischen Berufsgruppen gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Gruppenpsychotherapie
Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der ärztlichen und psychologischen Berufsgruppen gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Elterngespräche, Familiengespräche und Familientherapie und/oder Gespräche mit Bezugspersonen aus dem Herkunftsmilieu (z.B. Jugendhilfe, Pflegefamilie)
Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der ärztlichen und psychologischen Berufsgruppen gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Elterngruppentherapie
Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der ärztlichen und psychologischen Berufsgruppen gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Gespräche und Beratungen mit Richtern oder Behördenvertretern
Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der ärztlichen und psychologischen Berufsgruppen gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Somato-psychosomatisches ärztliches Gespräch
Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der ärztlichen und psychologischen Berufsgruppen gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Aufklärung (Kind und Bezugspersonen), Complianceförderung und Monitoring im Rahmen der ärztlich indizierten Psychopharmakotherapie
Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der pädagogisch-pflegerischen Fachpersonen und Spezialtherapeuten gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Gezielte Anleitung der Bezugspersonen aus dem Herkunftsmilieu/Eltern
Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der pädagogisch-pflegerischen Fachpersonen und Spezialtherapeuten gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Behandlungseinheiten durch die kinderpsychiatrische bzw. jugendpsychiatrische Pflege/Bezugspflege des Pflege- und Erziehungsdienstes (z.B. alltagsbezogenes Training, Anleitung und Förderung der Selbständigkeit, Stuhltraining, Esstraining, Verstärkerplan, Feedbackrunden)
Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der pädagogisch-pflegerischen Fachpersonen und Spezialtherapeuten gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Unterstützung (der Eltern) bei alltäglichen Verrichtungen und Förderung der selbständigen Konfliktklärung mit dem Kind, ggf. mit Video-Feedback, ggf. mit spezifischen Deeskalationstechniken
Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der pädagogisch-pflegerischen Fachpersonen und Spezialtherapeuten gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Begleitung in die Eltern-Kindergruppe
Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der pädagogisch-pflegerischen Fachpersonen und Spezialtherapeuten gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Gelenkte Freizeitaktivitäten, Medienpädagogik, Erlebnispädagogik/-therapie
Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der pädagogisch-pflegerischen Fachpersonen und Spezialtherapeuten gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Heilpädagogische/ergotherapeutische Förder- und Behandlungsverfahren einzeln und als Eltern-Kind-Interaktionsförderung
Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der pädagogisch-pflegerischen Fachpersonen und Spezialtherapeuten gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: spezielle psychosoziale Techniken (z.B. Sozialkompetenztraining in der Eltern-Kind-Gruppe, Anleitung zu gemeinsamem Spiel)
Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der pädagogisch-pflegerischen Fachpersonen und Spezialtherapeuten gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Kreativtherapien (z.B. Kunsttherapie)
Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der pädagogisch-pflegerischen Fachpersonen und Spezialtherapeuten gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Bewegungstherapie, ggf. in der Eltern-Kind-Gruppe
Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der pädagogisch-pflegerischen Fachpersonen und Spezialtherapeuten gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Einübung spezialisierter Therapiemodule gemeinsam mit den Eltern
Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der pädagogisch-pflegerischen Fachpersonen und Spezialtherapeuten gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Gespräche mit Behördenvertretern
Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der pädagogisch-pflegerischen Fachpersonen und Spezialtherapeuten gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Prospektive Hilfekoordination hinsichtlich der geplanten Reintegration in Schule und soziales Umfeld
Mindestmerkmale: Es kommen pro Woche mindestens zwei Therapieverfahren aus dem Bereich der ärztlichen und psychologischen Behandlung und mindestens zwei Verfahren aus der pädagogisch-pflegerischen Betreuung und Behandlung oder aus den Therapieverfahren der Spezialtherapeuten zur Anwendung

Subkodes30

9-685.0
Behandlung im besonderen Setting mit bis 2 Therapieeinheiten pro Woche≤18nur § 17dWird 9-6862016
9-685.1
Behandlung im besonderen Setting mit mehr als 2 bis 4 Therapieeinheiten pro Woche≤18nur § 17dWird 9-6862016
9-685.2
Behandlung im besonderen Setting mit mehr als 4 bis 6 Therapieeinheiten pro Woche≤18nur § 17dWird 9-6862016
9-685.3
Behandlung im besonderen Setting mit mehr als 6 bis 8 Therapieeinheiten pro Woche≤18nur § 17dWird 9-6862016
9-685.4
Behandlung im besonderen Setting mit mehr als 8 bis 10 Therapieeinheiten pro Woche≤18nur § 17dWird 9-6862016
9-685.5
Behandlung im besonderen Setting mit mehr als 10 bis 12 Therapieeinheiten pro Woche≤18nur § 17dWird 9-6862016
9-685.6
Behandlung im besonderen Setting mit mehr als 12 bis 14 Therapieeinheiten pro Woche≤18nur § 17dWird 9-6862016
9-685.7
Behandlung im besonderen Setting mit mehr als 14 bis 16 Therapieeinheiten pro Woche≤18nur § 17dWird 9-6862016
9-685.8
Behandlung im besonderen Setting mit mehr als 16 bis 18 Therapieeinheiten pro Woche≤18nur § 17dWird 9-6862016
9-685.9
Behandlung im besonderen Setting mit mehr als 18 bis 20 Therapieeinheiten pro Woche≤18nur § 17dWird 9-6862016
9-685.a
Behandlung im besonderen Setting mit mehr als 20 bis 22 Therapieeinheiten pro Woche≤18nur § 17dWird 9-6862016
9-685.b
Behandlung im besonderen Setting mit mehr als 22 bis 24 Therapieeinheiten pro Woche≤18nur § 17dWird 9-6862016
9-685.c
Behandlung im besonderen Setting mit mehr als 24 bis 26 Therapieeinheiten pro Woche≤18nur § 17dWird 9-6862016
9-685.d
Behandlung im besonderen Setting mit mehr als 26 bis 28 Therapieeinheiten pro Woche≤18nur § 17dWird 9-6862016
9-685.e
Behandlung im besonderen Setting mit mehr als 28 bis 30 Therapieeinheiten pro Woche≤18nur § 17dWird 9-6862016
9-685.f
Behandlung im besonderen Setting mit mehr als 30 bis 32 Therapieeinheiten pro Woche≤18nur § 17dWird 9-6862016
9-685.g
Behandlung im besonderen Setting mit mehr als 32 bis 34 Therapieeinheiten pro Woche≤18nur § 17dWird 9-6862016
9-685.h
Behandlung im besonderen Setting mit mehr als 34 bis 36 Therapieeinheiten pro Woche≤18nur § 17dWird 9-6862016
9-685.j
Behandlung im besonderen Setting mit mehr als 36 bis 38 Therapieeinheiten pro Woche≤18nur § 17dWird 9-6862016
9-685.k
Behandlung im besonderen Setting mit mehr als 38 bis 40 Therapieeinheiten pro Woche≤18nur § 17dWird 9-6862016
9-685.m
Behandlung im besonderen Setting mit mehr als 40 bis 42 Therapieeinheiten pro Woche≤18nur § 17dWird 9-6862016
9-685.n
Behandlung im besonderen Setting mit mehr als 42 bis 44 Therapieeinheiten pro Woche≤18nur § 17dWird 9-6862016
9-685.p
Behandlung im besonderen Setting mit mehr als 44 bis 46 Therapieeinheiten pro Woche≤18nur § 17dWird 9-6862016
9-685.q
Behandlung im besonderen Setting mit mehr als 46 bis 48 Therapieeinheiten pro Woche≤18nur § 17dWird 9-6862016
9-685.r
Behandlung im besonderen Setting mit mehr als 48 bis 50 Therapieeinheiten pro Woche≤18nur § 17dWird 9-6862016
9-685.s
Behandlung im besonderen Setting mit mehr als 50 bis 52 Therapieeinheiten pro Woche≤18nur § 17dWird 9-6862016
9-685.t
Behandlung im besonderen Setting mit mehr als 52 bis 54 Therapieeinheiten pro Woche≤18nur § 17dWird 9-6862016
9-685.u
Behandlung im besonderen Setting mit mehr als 54 bis 56 Therapieeinheiten pro Woche≤18nur § 17dWird 9-6862016
9-685.v
Behandlung im besonderen Setting mit mehr als 56 bis 58 Therapieeinheiten pro Woche≤18nur § 17dWird 9-6862016
9-685.w
Behandlung im besonderen Setting mit mehr als 58 Therapieeinheiten pro Woche≤18nur § 17dWird 9-6862016

Änderungen3

2016Gestrichen
ersatzlos
2012Titel geändert
Behandlung im besonderen Setting bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen mit durch Spezialtherapeuten und/oder Pflegefachkräfte pädagogisch-pflegerische Fachpersonen erbrachten Therapieeinheiten
2011Neu
Behandlung im besonderen Setting bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen mit durch Spezialtherapeuten und/oder Pflegefachkräfte erbrachten Therapieeinheiten
ohne Vorgänger

Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Operationen- und Prozedurenschlüssel · Version 2015 · Stand 17.10.2014 · © DIMDI 1994-2015