DRGSystemDeutschland

8-855Hämodiafiltration

8-85·Extrakorporale Zirkulation und Behandlung von Blut

VerwendungNicht endständig — eine Überschrift; zur Verschlüsselung einen Subkode wählen.
WiederkehrendHämodiafiltration — Nierenersatztherapie; als wiederkehrend nur zu werten, wenn in früheren Fällen wiederholt durchgeführt.
ZE in SubkodesEinzelne Subkodes lösen 3 Zusatzentgelte aus — welche, steht unten.
⚖ Regellage3 verbindliche Regeln · zuletzt 06.09.2023 — Regeln außerhalb des Katalogs
Vorabfassung 2027: Inklusiva, Exklusiva und Hinweise veröffentlicht das BfArM für diesen Jahrgang noch nicht. Kodieranleitung des Jahrgangs 2026 ansehen

Regeln außerhalb des Katalogs3

SchlichtungBerechnung der Dauer einer kontinuierlichen Dialyse06.09.2023
gilt für Aufnahmen ab 01.11.2023 · auch für Rechnungen, die am 06.09.2023 in MD-Prüfung waren

Bei kontinuierlichen Nierenersatzverfahren werden Unterbrechungen von jeweils bis zu 24 Stunden in die Dauer eingerechnet. Endet das Verfahren nach über 24 Stunden Pause, ist der Zyklus abgeschlossen; am letzten Tag zählen die Stunden bis zum tatsächlichen Ende, aufgerundet.

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BfArM-FAQHämofiltration, Hämodialyse, Hämodiafiltration08.07.2014
seit Jahrgang 2007

Worauf bezieht sich der Hinweis "Bei Filter-, Beutel-, System- oder Datumswechsel sowie bei einer Unterbrechung von bis zu 24 Stunden ist keine neue Verschlüsselung der Prozedur erforderlich" bei der Hämofiltration (8-853), Hämodialyse (8-854) und Hämodiafiltration (8-855) in Bezug auf die Abgrenzung der verlängerten intermittierenden von den kontinuierlichen Verfahren?

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seit OPS 2007

Der Hinweis "Bei Filter-, Beutel-, System- oder Datumswechsel sowie bei einer Unterbrechung von bis zu 24 Stunden ist keine neue Verschlüsselung der Prozedur erforderlich" bezieht sich auf die regelhaft vorkommenden Unterbrechungen ausschließlich bei den kontinuierlichen Verfahren (z.B. CVVH, CVVHD, CVVHDF), d.h. Verfahren, die für mehr als 24 Stunden Behandlungsdauer geplant sind.

Die Unterscheidung zwischen (verlängerten) intermittierenden und kontinuierlichen extrakorporalen Verfahren gründet sich auf die geplante Dauer der Behandlung. Diese ist in der Patientendokumentation anzugeben. Dafür wird vorausgesetzt, dass diese kontinuierlichen Verfahren grundsätzlich über einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden ohne Unterbrechung durchgeführt werden können. Bei einer kontinuierlichen Dialyse ist ein Gerät einzusetzen, das für kontinuierliche Behandlungszeiten von mehr als 24 Stunden geeignet ist. Auch wenn ein kontinuierliches Verfahren aufgrund klinischer oder paraklinischer Veränderungen oder geänderter Therapieziele nach weniger als 24 Stunden abgebrochen wird, ist ein Kode für ein kontinuierliches Verfahren anzuwenden.

Bei verlängerten intermittierenden Nierenersatzverfahren ist eine Behandlungsdauer von mehr als 6 bis 24 Stunden geplant.

Für die Entscheidung, ob ein Verfahren (verlängert) intermittierend oder kontinuierlich ist, kommt es also nicht auf die tatsächliche, sondern auf die bei Beginn des Dialyseverfahrens geplante Dauer der Behandlung an.

In dem Fall, dass eine kontinuierliche Dialyse unterbrochen wird und in der Zwischenzeit eine intermittierende oder eine verlängerte intermittierende Dialyse durchgeführt wird, ist jede einzelne Dialyseepisode getrennt zu kodieren. In diesem Fall werden daher anstelle eines längeren kontinuierlichen Dialyseverfahrens zwei kürzere kontinuierliche und ein (verlängertes) intermittierendes Dialyseverfahren kodiert.

Die Hauptdiagnose bei Patienten, die speziell zur Dialyse aufgenommen werden, hängt von der Dauer des Krankenhausaufenthaltes ab.

▸ Für einen Fall prüfen: welche Regeln gelten am Aufnahmedatum?
Kodetext 8-855 im Jahrgang 2026 →

Kodierrichtlinien und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind für alle verbindlich; SEG-4-Empfehlungen binden die Begutachtung des MD.

Subkodes9

8-855.1
Kontinuierlich, arteriovenös (CAVHDF)Wiederkehrend⚖ 3
8-855.3
Intermittierend, Antikoagulation mit Heparin oder ohne AntikoagulationWiederkehrend⚖ 3ZE: ZE02’26
8-855.4
Intermittierend, Antikoagulation mit sonstigen SubstanzenWiederkehrend⚖ 3ZE: ZE02’26
8-855.5
Verlängert intermittierend, Antikoagulation mit Heparin oder ohne AntikoagulationWiederkehrend⚖ 3ZE: ZE02’26
8-855.6
Verlängert intermittierend, Antikoagulation mit sonstigen SubstanzenWiederkehrend⚖ 3ZE: ZE02’26
8-855.7
Kontinuierlich, venovenös, pumpengetrieben (CVVHDF), Antikoagulation mit Heparin oder ohne AntikoagulationWiederkehrend⚖ 3
8-855.8
Kontinuierlich, venovenös, pumpengetrieben (CVVHDF), Antikoagulation mit sonstigen SubstanzenWiederkehrend⚖ 3
8-855.x
SonstigeWiederkehrend⚖ 3ZE: ZE2026-08’26
8-855.y
N.n.bez.Wiederkehrend⚖ 3ZE: ZE2026-08’26

Prozedurenhäufigkeit

Rang 262 von 1.577 auf derselben Katalogebene · 0,067 % aller Operationen und Prozeduren · Hälfte ab etwa 69 Jahren

Alter der Patientinnen und PatientenAnteil der Prozeduren
Jahre
▸ Zahlen je Altersgruppe
AltersgruppeProzedurenMännerFrauenAnteil
unter 1 Jahr4422220,10 %
1 bis unter 5 Jahre5428260,13 %
5 bis unter 10 Jahre5821370,14 %
10 bis unter 15 Jahre5437170,13 %
15 bis unter 18 Jahre12182390,29 %
18 bis unter 20 Jahre6141200,14 %
20 bis unter 25 Jahre2271271000,54 %
25 bis unter 30 Jahre3431971460,81 %
30 bis unter 35 Jahre6123352771,5 %
35 bis unter 40 Jahre9375613762,2 %
40 bis unter 45 Jahre1.1467444022,7 %
45 bis unter 50 Jahre1.5159775383,6 %
50 bis unter 55 Jahre2.3311.5737585,5 %
55 bis unter 60 Jahre3.8282.6331.1959,1 %
60 bis unter 65 Jahre5.2483.5501.69812 %
65 bis unter 70 Jahre5.9014.0951.80614 %
70 bis unter 75 Jahre6.2354.0892.14615 %
75 bis unter 80 Jahre5.0303.1541.87612 %
80 bis unter 85 Jahre5.1263.2601.86612 %
85 bis unter 90 Jahre2.7561.6431.1136,5 %
90 bis unter 95 Jahre4792971821,1 %
ab 95 Jahren4523220,11 %

Gezählt werden Operationen und Prozeduren, nicht Fälle — wer im selben Aufenthalt mehrfach untersucht oder operiert wird, zählt mehrfach. Erfasst sind vollstationäre Behandlungen nach der DRG-Statistik. Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis); Anteile, Summen und Ränge sind eigene Berechnungen. Datenquellen und Urheberrechte

Zusatzentgelte der Subkodes’263

ZE02
Hämodiafiltration, intermittierend180,40 €
▸ Fußnote des Katalogs
  • Eine zusätzliche Abrechnung ist im Zusammenhang mit einer Fallpauschale der Basis-DRG L60 oder L71 oder der DRG L90B oder L90C und dem nach Anlage 3b krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelt L90A nicht möglich.
ZE121
Hämodiafiltration, kontinuierlich310,79 € – 33.565,32 €
▸ Fußnote des Katalogs
  • Eine zusätzliche Abrechnung ist im Zusammenhang mit einer Fallpauschale der Basis-DRG L60 oder L71 oder der DRG L90B oder L90C und dem nach Anlage 3b krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelt L90A nicht möglich.
ZE2026-08
Sonstige Dialyseindividuell
▸ 2 Fußnoten des Katalogs
  • Eine zusätzliche Abrechnung ist im Zusammenhang mit einer Fallpauschale der Basis-DRG L60 oder L71 oder der DRG L90B oder L90C und dem nach Anlage 3b krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelt L90A nicht möglich.
  • Nach Paragraf 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2026 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.

Änderungen

2010Bestand
Hämodiafiltration

Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.