8-810 Transfusion von Plasmabestandteilen und gentechnisch hergestellten Plasmaproteinen

8-81·Transfusion von Plasma, Plasmabestandteilen und Infusion von Volumenersatzmitteln

VerwendungNicht endständig — eine Überschrift; zur Verschlüsselung einen Subkode wählen.
ZE in SubkodesEinzelne Subkodes lösen 10 Zusatzentgelte aus — welche, steht unten.
ZP in SubkodesEinzelne Subkodes lösen 6 Zusatzentgelte des PEPP-Entgeltkatalogs aus — welche, steht unten.
⚖ Regellage1 verbindliche Regel — Regeln außerhalb des Katalogs

Kodieranleitung1

Exklusive:
Plasmabestandteile und genetisch hergestellte Plasmaproteine, die unter 8-812 ff. aufgeführt sind

Gilt für den ganzen Zweig1

8-81 Transfusion von Plasma, Plasmabestandteilen und Infusion von Volumenersatzmitteln
Hinweis:
Ein Kode aus diesem Bereich ist jeweils nur einmal pro stationären Aufenthalt anzugeben. Einzeltransfusionen gleichen Typs sind zu addieren

Regeln außerhalb des Katalogs1

Multiple Prozeduren/Prozeduren, unterschieden auf der Basis von Größe, Zeit oder Anzahl

Kodierrichtlinien und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind für alle verbindlich; SEG-4-Empfehlungen binden die Begutachtung des MD.

Subkodes18

8-810.6
Rekombinanter aktivierter Faktor VII⚖ 1
8-810.7
Plasmatischer Faktor VII⚖ 1
8-810.8
Rekombinanter Faktor VIII⚖ 1
8-810.9
Plasmatischer Faktor VIII⚖ 1
8-810.a
Rekombinanter Faktor IX⚖ 1
8-810.b
Plasmatischer Faktor IX⚖ 1
8-810.c
FEIBA - Prothrombinkomplex mit Faktor-VIII-Inhibitor-Bypass-Aktivität⚖ 1
8-810.d
Von-Willebrand-Faktor⚖ 1
8-810.e
Faktor XIII⚖ 1
8-810.g
Antithrombin III⚖ 1
8-810.h
C1-Esteraseinhibitor⚖ 1
8-810.j
Fibrinogenkonzentrat⚖ 1
8-810.q
Human-Immunglobulin, spezifisch gegen Hepatitis-B-surface-Antigen [HBsAg]⚖ 1
8-810.s
Human-Immunglobulin, spezifisch gegen Zytomegalie-Virus [CMV]⚖ 1
8-810.t
Human-Immunglobulin, spezifisch gegen Varicella-Zoster-Virus [VZV]⚖ 1
8-810.w
Human-Immunglobulin, polyvalent⚖ 1
8-810.x
SonstigeEinmalkode⚖ 1
8-810.y
N.n.bez.Einmalkode⚖ 1

Prozedurenhäufigkeit

Rang 91 von 1.571 auf derselben Katalogebene · 0,25 % aller Operationen und Prozeduren · Hälfte ab etwa 64 Jahren

Alter der Patientinnen und PatientenAnteil der Prozeduren
Jahre
▸ Zahlen je Altersgruppe
AltersgruppeProzedurenMännerFrauenAnteil
unter 1 Jahr3.7742.1661.6082,5 %
1 bis unter 5 Jahre2.9041.6571.2471,9 %
5 bis unter 10 Jahre2.1221.2258971,4 %
10 bis unter 15 Jahre1.9511.0658861,3 %
15 bis unter 18 Jahre1.6019166851,1 %
18 bis unter 20 Jahre8705103600,57 %
20 bis unter 25 Jahre2.2471.1621.0851,5 %
25 bis unter 30 Jahre3.1841.0722.1122,1 %
30 bis unter 35 Jahre4.8641.4383.4263,2 %
35 bis unter 40 Jahre4.7681.9372.8313,1 %
40 bis unter 45 Jahre4.8152.6142.2013,2 %
45 bis unter 50 Jahre5.1283.1631.9653,4 %
50 bis unter 55 Jahre9.1655.9243.2416,0 %
55 bis unter 60 Jahre14.1939.6044.5899,3 %
60 bis unter 65 Jahre17.48211.6135.86912 %
65 bis unter 70 Jahre19.18012.4796.70113 %
70 bis unter 75 Jahre18.10611.3836.72312 %
75 bis unter 80 Jahre14.0688.4485.6209,3 %
80 bis unter 85 Jahre13.6997.7625.9379,0 %
85 bis unter 90 Jahre5.9002.9752.9253,9 %
90 bis unter 95 Jahre1.5626708921,0 %
ab 95 Jahren261801810,17 %

Gezählt werden Operationen und Prozeduren, nicht Fälle — wer im selben Aufenthalt mehrfach untersucht oder operiert wird, zählt mehrfach. Erfasst sind vollstationäre Behandlungen nach der DRG-Statistik. Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis); Anteile, Summen und Ränge sind eigene Berechnungen. Datenquellen und Urheberrechte

Zusatzentgelte der Subkodes10

ZE2022-137
Gabe von rekombinantem aktiviertem Faktor VIIindividuell
▸ 3 Fußnoten des Katalogs
  • Nach § 5 Absatz 2 Satz 3 der Fallpauschalenvereinbarung 2022 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
  • Die jeweils zugehörigen ICD-Kodes und ICD-Texte sind in Anlage 7 aufgeführt.
  • Für das Jahr 2022 gilt ein Schwellenwert in der Höhe von 20.000 € für den im Rahmen der Behandlung des Patienten für Blutgerinnungsfaktoren angefallenen Betrag. Ab Überschreitung dieses Schwellenwertes ist der gesamte für die Behandlung des Patienten mit Blutgerinnungsfaktoren angefallene Betrag abzurechnen.
ZE2022-138
Gabe von Fibrinogenkonzentratindividuell
▸ 3 Fußnoten des Katalogs
  • Nach § 5 Absatz 2 Satz 3 der Fallpauschalenvereinbarung 2022 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
  • Die jeweils zugehörigen ICD-Kodes und ICD-Texte sind in Anlage 7 aufgeführt.
  • Für das Jahr 2022 gilt ein Schwellenwert in der Höhe von 2.500 € für den im Rahmen der Behandlung des Patienten für Blutgerinnungsfaktoren angefallenen Betrag. Ab Überschreitung dieses Schwellenwertes ist der gesamte für die Behandlung des Patienten mit Blutgerinnungsfaktoren angefallene Betrag abzurechnen.
ZE2022-139
Gabe von Blutgerinnungsfaktorenindividuell
▸ 3 Fußnoten des Katalogs
  • Nach § 5 Absatz 2 Satz 3 der Fallpauschalenvereinbarung 2022 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
  • Die jeweils zugehörigen ICD-Kodes und ICD-Texte sind in Anlage 7 aufgeführt.
  • Für das Jahr 2022 gilt ein Schwellenwert in der Höhe von 6.000 € für die Summe der im Rahmen der Behandlung des Patienten für Blutgerinnungsfaktoren angefallenen Beträge. Ab Überschreitung dieses Schwellenwertes ist der gesamte für die Behandlung des Patienten mit Blutgerinnungsfaktoren angefallene Betrag abzurechnen.
ZE2022-97
Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktorenindividuell
▸ 2 Fußnoten des Katalogs
  • Nach § 5 Absatz 2 Satz 3 der Fallpauschalenvereinbarung 2022 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
  • Die jeweils zugehörigen ICD-Kodes und ICD-Texte sind in Anlage 7 aufgeführt.
ZE47
Gabe von Antithrombin III, parenteral328,67 € – 9.086,67 €
ZE51
Gabe von Human-Immunglobulin, spezifisch gegen Hepatitis-B-surface-Antigen, parenteral1.681,40 € – 94.158,40 €
ZE64
Gabe von Human-Immunglobulin, spezifisch gegen Zytomegalie-Virus, parenteral993,69 € – 43.361,04 €
ZE67
Gabe von Human-Immunglobulin, spezifisch gegen Varicella-Zoster-Virus, parenteral856,92 € – 8.226,40 €
ZE70
Gabe von C1-Esteraseinhibitor, parenteral791,60 € – 18.470,67 €
ZE93
Gabe von Human-Immunglobulin, polyvalent, parenteral324,81 € – 43.118,79 €

Zusatzentgelte PEPP der Subkodes6

ZP07
Gabe von Antithrombin III, parenteral145,00 € – 9.086,67 €
ZP11
Gabe von Human-Immunglobulin, spezifisch gegen Hepatitis-B-surface-Antigen, parenteral1.681,40 € – 94.158,40 €
ZP16
Gabe von Human-Immunglobulin, spezifisch gegen Zytomegalie-Virus, parenteral361,34 € – 43.361,04 €
ZP18
Gabe von Human-Immunglobulin, spezifisch gegen Varicella-Zoster-Virus, parenteral342,77 € – 8.226,40 €
ZP20
Gabe von C1-Esterase- inhibitor, parenteral791,60 € – 18.470,67 €
ZP32
Gabe von Human-Immunglobulin, polyvalent, parenteral162,41 € – 43.118,79 €

Von diesen Kodes verlangt1

8-812Transfusion von Plasma und anderen Plasmabestandteilen und gentechnisch hergestellten Plasmaproteinen

Änderungen1

2013Titel geändert
Transfusion von Plasma und Plasmabestandteilen und gentechnisch hergestellten Plasmaproteinen
2010Bestand
Transfusion von Plasma und Plasmabestandteilen und gentechnisch hergestellten Plasmaproteinen

Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Operationen- und Prozedurenschlüssel · Version 2022 · Stand 22.10.2021 · © BfArM 1994-2022