6-002 Applikation von Medikamenten, Liste 2

6-00·Applikation von Medikamenten

VerwendungNicht endständig — eine Überschrift; zur Verschlüsselung einen Subkode wählen.
ZE in SubkodesEinzelne Subkodes lösen 15 Zusatzentgelte aus — welche, steht unten.
ZP in SubkodesEinzelne Subkodes lösen 15 Zusatzentgelte des PEPP-Entgeltkatalogs aus — welche, steht unten.

Gilt für den ganzen Zweig4

6-00 Applikation von Medikamenten
Exklusive:
Applikation von Medikamenten zur Schmerztherapie 8-91
Applikation von Medikamenten und Elektrolytlösungen über das Gefäßsystem bei Neugeborenen 8-010 ff.
Hinweis:
Ein Kode aus diesem Bereich ist jeweils nur einmal pro stationären Aufenthalt anzugeben
Die Applikation von zytostatischen Chemotherapeutika, Immuntherapie oder eine antiretrovirale Therapie sind mit einem Kode aus 8-54 zu kodieren und zusätzlich ggf. für jedes kodierbare Medikament (z.B. Zytostatika, Antikörper und Supportivmedikamente) mit einem Kode aus Kapitel 6 Medikamente

Subkodes19

6-002.1
Filgrastim, parenteralATC: L03AA02
6-002.2
Lenograstim, parenteralATC: L03AA10
6-002.5
Voriconazol, oralATC: J02AC03
6-002.7
Pegfilgrastim, parenteralATC: L03AA13
6-002.8
Pegyliertes liposomales Doxorubicin, parenteralATC: L01DB01
6-002.9
Bevacizumab, parenteralATC: L01FG01
6-002.b
Etanercept, parenteralATC: L04AB01
6-002.c
Itraconazol, parenteralATC: J02AC02
6-002.d
Busulfan, parenteralATC: L01AB01
6-002.e
Temozolomid, oralATC: L01AX03
6-002.f
Bosentan, oralATC: C02KX01
6-002.g
Jod-131-Metajodobenzylguanidin (MIBG), parenteralATC: V10XA02
6-002.j
Tirofiban, parenteralATC: B01AC17
6-002.k
Eptifibatid, parenteralATC: B01AC16
6-002.m
Abciximab, parenteralATC: B01AC13
6-002.n
Bivalirudin, parenteralATC: B01AE06
6-002.p
Caspofungin, parenteralATC: J02AX04
6-002.q
Liposomales Amphotericin B, parenteralATC: J02AA01
6-002.r
Voriconazol, parenteralATC: J02AC03

Prozedurenhäufigkeit

Rang 102 von 1.578 auf derselben Katalogebene · 0,22 % aller Operationen und Prozeduren · Hälfte ab etwa 65 Jahren

Alter der Patientinnen und PatientenAnteil der Prozeduren
Jahre
▸ Zahlen je Altersgruppe
AltersgruppeProzedurenMännerFrauenAnteil
unter 1 Jahr3271871400,24 %
1 bis unter 5 Jahre1.2477035440,90 %
5 bis unter 10 Jahre1.3908615291,0 %
10 bis unter 15 Jahre1.8301.0238071,3 %
15 bis unter 18 Jahre7804613190,57 %
18 bis unter 20 Jahre5993572420,43 %
20 bis unter 25 Jahre1.4889725161,1 %
25 bis unter 30 Jahre1.7231.0167071,2 %
30 bis unter 35 Jahre2.2741.3559191,6 %
35 bis unter 40 Jahre3.3991.9711.4282,5 %
40 bis unter 45 Jahre4.1622.4361.7263,0 %
45 bis unter 50 Jahre5.3723.3342.0383,9 %
50 bis unter 55 Jahre8.4945.2043.2906,2 %
55 bis unter 60 Jahre14.4169.0055.41110 %
60 bis unter 65 Jahre20.65412.6967.95815 %
65 bis unter 70 Jahre21.22012.8418.37915 %
70 bis unter 75 Jahre19.65311.5108.14314 %
75 bis unter 80 Jahre12.7187.2855.4339,2 %
80 bis unter 85 Jahre10.7646.1154.6497,8 %
85 bis unter 90 Jahre4.5622.4532.1093,3 %
90 bis unter 95 Jahre7013473540,51 %
ab 95 Jahren9537580,069 %

Gezählt werden Operationen und Prozeduren, nicht Fälle — wer im selben Aufenthalt mehrfach untersucht oder operiert wird, zählt mehrfach. Erfasst sind vollstationäre Behandlungen nach der DRG-Statistik. Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis); Anteile, Summen und Ränge sind eigene Berechnungen. Datenquellen und Urheberrechte

Zusatzentgelte der Subkodes15

ZE110
Gabe von Liposomalem Amphotericin B, parenteral402,06 € – 91.100,10 €
ZE2025-121
Gabe von Etanercept, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2025 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2025-123
Gabe von Caspofungin, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2025 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2025-124
Gabe von Voriconazol, oralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2025 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2025-125
Gabe von Voriconazol, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2025 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2025-150
Gabe von Busulfan, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2025 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2025-170
Gabe von Bevacizumab, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2025 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2025-175
Gabe von Filgrastim, parenteralindividuell
▸ 2 Fußnoten des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2025 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
  • Bei der Vereinbarung der Entgelthöhen für die Zusatzentgelte für Granulozyten-Kolonie-stimulierende Faktoren wird in analoger Umsetzung der bisherigen Bewertung empfohlen, die Verhandlung zu den Entgelthöhen auf Basis der krankenhausindividuellen Kostensituation zu führen und bei der finalen Vereinbarung die Entgelthöhe der Zusatzentgelte für Pegfilgrastim (ZE2025-177) bzw. Lipegfilgrastim (ZE2025-178) um einen Betrag zu reduzieren, der in etwa dem dreifachen Wert der Kosten einer typischen Tagesdosis Filgrastim (ZE2025-175) bzw. Lenograstim (ZE2025-176) entspricht.
ZE2025-176
Gabe von Lenograstim, parenteralindividuell
▸ 2 Fußnoten des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2025 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
  • Bei der Vereinbarung der Entgelthöhen für die Zusatzentgelte für Granulozyten-Kolonie-stimulierende Faktoren wird in analoger Umsetzung der bisherigen Bewertung empfohlen, die Verhandlung zu den Entgelthöhen auf Basis der krankenhausindividuellen Kostensituation zu führen und bei der finalen Vereinbarung die Entgelthöhe der Zusatzentgelte für Pegfilgrastim (ZE2025-177) bzw. Lipegfilgrastim (ZE2025-178) um einen Betrag zu reduzieren, der in etwa dem dreifachen Wert der Kosten einer typischen Tagesdosis Filgrastim (ZE2025-175) bzw. Lenograstim (ZE2025-176) entspricht.
ZE2025-177
Gabe von Pegfilgrastim, parenteralindividuell
▸ 2 Fußnoten des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2025 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
  • Bei der Vereinbarung der Entgelthöhen für die Zusatzentgelte für Granulozyten-Kolonie-stimulierende Faktoren wird in analoger Umsetzung der bisherigen Bewertung empfohlen, die Verhandlung zu den Entgelthöhen auf Basis der krankenhausindividuellen Kostensituation zu führen und bei der finalen Vereinbarung die Entgelthöhe der Zusatzentgelte für Pegfilgrastim (ZE2025-177) bzw. Lipegfilgrastim (ZE2025-178) um einen Betrag zu reduzieren, der in etwa dem dreifachen Wert der Kosten einer typischen Tagesdosis Filgrastim (ZE2025-175) bzw. Lenograstim (ZE2025-176) entspricht.
ZE2025-207
Gabe von Itraconazol, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2025 ist für dieses Zusatzentgelt das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der Budgetvereinbarung 2025 weiter zu erheben. Bei fehlender Budgetvereinbarung 2024 ist für dieses Zusatzentgelt das bewertete Zusatzentgelt ZE113 in Höhe von 70 Prozent der im DRG-Katalog 2023 bewerteten Höhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der Budgetvereinbarung 2024 weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2025-56
Gabe von Bosentan, oralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2025 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2025-57
Gabe von Jod-131-MIBG (Metajodobenzylguanidin), parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2025 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE72
Gabe von Pegyliertem liposomalen Doxorubicin, parenteral498,16 € – 13.094,54 €
ZE78
Gabe von Temozolomid, oral93,58 € – 823,53 €

Zusatzentgelte PEPP der Subkodes15

ZP22
Gabe von Pegyliertem liposomalen Doxorubicin, parenteral284,66 € – 13.094,54 €
ZP26
Gabe von Temozolomid, oral28,08 € – 823,53 €
ZP41
Gabe von Liposomalem Amphotericin B, parenteral251,29 € – 91.100,10 €
ZP2025-06
Gabe von Bosentan, oralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Absatz 2 Satz 3 PEPP-Vereinbarung 2025 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZP2025-07
Gabe von Jod-131-MIBG (Metajodobenzylguanidin), parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Absatz 2 Satz 3 PEPP-Vereinbarung 2025 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZP2025-39
Gabe von Etanercept, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Absatz 2 Satz 3 PEPP-Vereinbarung 2025 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZP2025-41
Gabe von Caspofungin, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Absatz 2 Satz 3 PEPP-Vereinbarung 2025 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZP2025-42
Gabe von Voriconazol, oralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Absatz 2 Satz 3 PEPP-Vereinbarung 2025 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZP2025-43
Gabe von Voriconazol, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Absatz 2 Satz 3 PEPP-Vereinbarung 2025 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZP2025-61
Gabe von Busulfan, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Absatz 2 Satz 3 PEPP-Vereinbarung 2025 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZP2025-79
Gabe von Bevacizumab, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Absatz 2 Satz 3 PEPP-Vereinbarung 2025 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZP2025-84
Gabe von Filgrastim, parenteralindividuell
▸ 2 Fußnoten des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Absatz 2 Satz 3 PEPP-Vereinbarung 2025 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
  • Bei der Vereinbarung der Entgelthöhen für die Zusatzentgelte für Granulozyten-Kolonie-stimulierende Faktoren wird in analoger Umsetzung der bisherigen Bewertung empfohlen, die Verhandlung zu den Entgelthöhen auf Basis der krankenhausindividuellen Kostensituation zu führen und bei der finalen Vereinbarung die Entgelthöhe der Zusatzentgelte für Pegfilgrastim (ZP2025-86) bzw. Lipegfilgrastim (ZP2025-87) um einen Betrag zu reduzieren, der in etwa dem dreifachen Wert der Kosten einer typischen Tagesdosis Filgrastim (ZP2025-84) bzw. Lenograstim (ZP2025-85) entspricht.
ZP2025-85
Gabe von Lenograstim, parenteralindividuell
▸ 2 Fußnoten des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Absatz 2 Satz 3 PEPP-Vereinbarung 2025 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
  • Bei der Vereinbarung der Entgelthöhen für die Zusatzentgelte für Granulozyten-Kolonie-stimulierende Faktoren wird in analoger Umsetzung der bisherigen Bewertung empfohlen, die Verhandlung zu den Entgelthöhen auf Basis der krankenhausindividuellen Kostensituation zu führen und bei der finalen Vereinbarung die Entgelthöhe der Zusatzentgelte für Pegfilgrastim (ZP2025-86) bzw. Lipegfilgrastim (ZP2025-87) um einen Betrag zu reduzieren, der in etwa dem dreifachen Wert der Kosten einer typischen Tagesdosis Filgrastim (ZP2025-84) bzw. Lenograstim (ZP2025-85) entspricht.
ZP2025-86
Gabe von Pegfilgrastim, parenteralindividuell
▸ 2 Fußnoten des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Absatz 2 Satz 3 PEPP-Vereinbarung 2025 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
  • Bei der Vereinbarung der Entgelthöhen für die Zusatzentgelte für Granulozyten-Kolonie-stimulierende Faktoren wird in analoger Umsetzung der bisherigen Bewertung empfohlen, die Verhandlung zu den Entgelthöhen auf Basis der krankenhausindividuellen Kostensituation zu führen und bei der finalen Vereinbarung die Entgelthöhe der Zusatzentgelte für Pegfilgrastim (ZP2025-86) bzw. Lipegfilgrastim (ZP2025-87) um einen Betrag zu reduzieren, der in etwa dem dreifachen Wert der Kosten einer typischen Tagesdosis Filgrastim (ZP2025-84) bzw. Lenograstim (ZP2025-85) entspricht.
ZP2025-109
Gabe von Itraconazol, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Absatz 2 Satz 3 PEPP-Vereinbarung 2025 ist für dieses Zusatzentgelt das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der Budgetvereinbarung 2025 weiter zu erheben. Bei fehlender Budgetvereinbarung 2024 ist für dieses Zusatzentgelt das bewertete Zusatzentgelt ZP44 in Höhe von 70 Prozent der im PEPP-Katalog 2023 bewerteten Höhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der Budgetvereinbarung 2024 weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.

Änderungen

2010Bestand
Applikation von Medikamenten, Liste 2

Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Operationen- und Prozedurenschlüssel · Version 2025 · Stand 18.10.2024 · © BfArM 1994-2025