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5-515.0Exzision und Resektion von erkranktem Gewebe der Gallengänge: Exzision eines Reststumpfes des Ductus cysticus

5-51·Operationen an Gallenblase und Gallenwegen

Verwendung
Endständig — dieser Kode wird so angegeben.
Vorabfassung 2027: Inklusiva, Exklusiva und Hinweise veröffentlicht das BfArM für diesen Jahrgang noch nicht. Kodieranleitung des Jahrgangs 2026 ansehen

Prozedurenhäufigkeit

Die Statistik weist 5-515.0 nicht einzeln aus — die Zahlen gehören zu 5-515 mit allen Subkodes.

0,002 % aller Operationen und Prozeduren · Hälfte ab etwa 69 Jahren

Alter der Patientinnen und PatientenAnteil der Prozeduren
Jahre
▸ Zahlen je Altersgruppe
AltersgruppeProzedurenMännerFrauenAnteil
unter 1 Jahr8440,79 %
1 bis unter 5 Jahre6150,59 %
5 bis unter 10 Jahre1010,099 %
10 bis unter 15 Jahre1010,099 %
15 bis unter 18 Jahre1100,099 %
18 bis unter 20 Jahre4040,40 %
20 bis unter 25 Jahre3210,30 %
25 bis unter 30 Jahre7250,69 %
30 bis unter 35 Jahre4220,40 %
35 bis unter 40 Jahre12841,2 %
40 bis unter 45 Jahre267192,6 %
45 bis unter 50 Jahre3721163,7 %
50 bis unter 55 Jahre5626305,6 %
55 bis unter 60 Jahre9248449,1 %
60 bis unter 65 Jahre117694812 %
65 bis unter 70 Jahre1621045816 %
70 bis unter 75 Jahre1801146618 %
75 bis unter 80 Jahre143885514 %
80 bis unter 85 Jahre117714612 %
85 bis unter 90 Jahre3011193,0 %
90 bis unter 95 Jahre1100,099 %
ab 95 Jahren1010,099 %

Gezählt werden Operationen und Prozeduren, nicht Fälle — wer im selben Aufenthalt mehrfach untersucht oder operiert wird, zählt mehrfach. Erfasst sind vollstationäre Behandlungen nach der DRG-Statistik. Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis); Anteile, Summen und Ränge sind eigene Berechnungen. Datenquellen und Urheberrechte

Alphabetisches Verzeichnis’261

Exzision eines Reststumpfes des Ductus cysticus
Eine Schlüsselnummer1:5-515.0

Änderungen

2010Bestand
Exzision und Resektion von erkranktem Gewebe der Gallengänge: Exzision eines Reststumpfes des Ductus cysticus

Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.