U07.1! COVID-19, Virus nachgewiesen

Kurz erklärt: COVID-19, das Virus wurde nachgewiesen.

ICD-10-GM 2024Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten — amtlicher Diagnoseschlüssel in Deutschland.
§ 301 · § 295Endständig · stationär (§ 301 SGB V): nur als Ausrufezeichenkode · ambulant (§ 295 SGB V): nur als Ausrufezeichenkode
AusrufezeichenkodeAusrufezeichenschlüsselnummer (sekundäre Schlüsselnummer): Sie darf nicht allein benutzt werden, kann aber zusätzlich zu einem Primärkode angegeben werden, um eine Diagnose näher zu spezifizieren.
CCL:1234Complication and Comorbidity Level je Partition: Als Nebendiagnose kann dieser Kode mit den Stufen 1, 2, 3, 4 in die PCCL-Berechnung eingehen.
Morbi-RSACOVID-19 — Zuordnung im morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich.
IfSGMeldepflichtige Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz. Bei Verdacht, Erkrankung oder Tod ist eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erforderlich.
Laborausnahme EBMBei Laboruntersuchungen zu dieser Diagnose kann die Laborausschlussziffer des EBM (32006) gewählt werden.
⚖ Regellage4 verbindliche Regeln · zuletzt 07.07.2023 — Regeln außerhalb des Katalogs
Inklusive:

Coronavirus-Krankheit-2019, Virus nachgewiesen

Kodierhinweis:

Benutze diese Schlüsselnummer, wenn COVID-19 durch einen Labortest nachgewiesen ist, ungeachtet des Schweregrades des klinischen Befundes oder der Symptome.

Benutze zunächst Schlüsselnummern, um das Vorliegen einer Pneumonie oder anderer Manifestationen oder von Kontaktanlässen anzugeben.

Regeln außerhalb des Katalogs4

SchlichtungKann bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 der Kode B34.2 (Infektion durch Coronaviren nicht näher bezeichneter Lokalisation) angegeben werden?07.07.2023
gilt für Aufnahmen ab 01.09.2023 · auch für Rechnungen, die am 07.07.2023 in MD-Prüfung waren

Bei Aufnahme wegen COVID-19-Symptomen ohne organspezifische Manifestation wird das führende Symptom Hauptdiagnose, kombiniert mit U07.1! oder U07.2!. B34.2, B34.88 und B34.9 dürfen zusammen mit U07.1! oder U07.2! nicht kodiert werden. Bezug: DKR D002.

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BfArM-FAQCOVID-19 Mit Fortschreibung vom 27.12.202227.03.2020
seit Jahrgang 2020

Wie sind im Zusammenhang mit COVID-19 die Zusatzschlüsselnummern U07.1! und U07.2! sowie U99.0! zu verwenden?

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-Anmerkung: Erläuterungen, die mit den entsprechenden Abschnitten aus dem Regelwerk für die WHO-Ausgabe der ICD-10 (Band II) identisch sind, sind am Ende mit „(WHO)“ gekennzeichnet.

Anmerkung: Erläuterungen, die mit den entsprechenden Abschnitten aus dem Regelwerk für die WHO-Ausgabe der ICD-10 (Band II) identisch sind, sind am Ende mit „(WHO)“ gekennzeichnet.

▸ Für einen Fall prüfen: welche Regeln gelten am Aufnahmedatum?
Kodetext U07.1! im Jahrgang 2026 →

Kodierrichtlinien und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind für alle verbindlich; SEG-4-Empfehlungen binden die Begutachtung des MD.

Alphabetisches Verzeichnis8

Coronavirus-Infektion-2019, durch Labortest nachgewiesen
Nur Zusatz
Coronavirus-Infektion-2019, Virus nachgewiesen
Nur Zusatz
Coronavirus-Krankheit-2019, Virus nachgewiesen
Nur Zusatz
COVID-19 durch Labortest nachgewiesen
Nur Zusatz
COVID-19-Infektion, durch Labortest nachgewiesen
Nur Zusatz
COVID-19-Infektion, Virus nachgewiesen
Nur Zusatz
Coronavirus-Infektion 2019, Virus nachgewiesen, ohne klinische Symptome
Primär + Zusatz
COVID-19-Infektion, Virus nachgewiesen, ohne klinische Symptome
Primär + Zusatz

Änderungen1

2021Neu
COVID-19, Virus nachgewiesen
ohne Vorgänger

Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Quelle: ICD-10-GM, Version 2024 — Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, herausgegeben vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Inhalte werden unverändert wiedergegeben. Datenquellen und Urheberrechte