T63.- Toxische Wirkung durch Kontakt mit giftigen Tieren

ICD-10-GM 2015Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten — amtlicher Diagnoseschlüssel in Deutschland.
§ 301 · § 295Nicht endständig — zur Verschlüsselung einen Subkode wählen · stationär (§ 301 SGB V): nicht zur Verschlüsselung zugelassen · ambulant (§ 295 SGB V): nicht zur Verschlüsselung zugelassen
⚖ Regellage1 verbindliche Regel — Regeln außerhalb des Katalogs

Regeln außerhalb des Katalogs1

Die Diagnose „Vergiftung durch Arzneimittel/Drogen“ wird gestellt bei irrtümlicher Einnahme oder unsachgemäßer Anwendung (z.B. Einnahme zwecks Selbsttötung und Tötung).

Kodierrichtlinien und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind für alle verbindlich; SEG-4-Empfehlungen binden die Begutachtung des MD.

Subkodes9

T63.0 Toxische Wirkung: Schlangengift⚖ 1
T63.1 Toxische Wirkung: Gift anderer Reptilien⚖ 1
T63.2 Toxische Wirkung: Skorpiongift⚖ 1
T63.3 Toxische Wirkung: Spinnengift⚖ 1
T63.4 Toxische Wirkung: Gift sonstiger Arthropoden⚖ 2
T63.5 Toxische Wirkung durch Kontakt mit Fischen⚖ 1
T63.6 Toxische Wirkung durch Kontakt mit sonstigen Meerestieren⚖ 1
T63.8 Toxische Wirkung durch Kontakt mit sonstigen giftigen Tieren⚖ 1
T63.9 Toxische Wirkung durch Kontakt mit einem nicht näher bezeichneten giftigen Tier⚖ 1

Änderungen

2010Bestand
Toxische Wirkung durch Kontakt mit giftigen Tieren

Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Quelle: ICD-10-GM, Version 2015 — Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, herausgegeben vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Inhalte werden unverändert wiedergegeben. Datenquellen und Urheberrechte