T40.- Vergiftung durch Betäubungsmittel und Psychodysleptika [Halluzinogene]

ICD-10-GM 2015Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten — amtlicher Diagnoseschlüssel in Deutschland.
§ 301 · § 295Nicht endständig — zur Verschlüsselung einen Subkode wählen · stationär (§ 301 SGB V): nicht zur Verschlüsselung zugelassen · ambulant (§ 295 SGB V): nicht zur Verschlüsselung zugelassen
⚖ Regellage1 verbindliche Regel — Regeln außerhalb des Katalogs
Exklusive:

Intoxikation im Sinne von Rausch F10-F19

Regeln außerhalb des Katalogs1

Die Diagnose „Vergiftung durch Arzneimittel/Drogen“ wird gestellt bei irrtümlicher Einnahme oder unsachgemäßer Anwendung (z.B. Einnahme zwecks Selbsttötung und Tötung).

Kodierrichtlinien und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind für alle verbindlich; SEG-4-Empfehlungen binden die Begutachtung des MD.

Subkodes10

T40.0 Vergiftung: Opium⚖ 1
T40.1 Vergiftung: Heroin⚖ 1
T40.2 Vergiftung: Sonstige Opioide⚖ 1
T40.3 Vergiftung: Methadon⚖ 1
T40.4 Vergiftung: Sonstige synthetische Betäubungsmittel⚖ 1
T40.5 Vergiftung: Kokain⚖ 2
T40.6 Vergiftung: Sonstige und nicht näher bezeichnete Betäubungsmittel⚖ 1
T40.7 Vergiftung: Cannabis (-Derivate)⚖ 1
T40.8 Vergiftung: Lysergid [LSD]⚖ 1
T40.9 Vergiftung: Sonstige und nicht näher bezeichnete Psychodysleptika [Halluzinogene]⚖ 1

Änderungen

2010Bestand
Vergiftung durch Betäubungsmittel und Psychodysleptika [Halluzinogene]

Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Quelle: ICD-10-GM, Version 2015 — Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, herausgegeben vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Inhalte werden unverändert wiedergegeben. Datenquellen und Urheberrechte