S36.1- Verletzung der Leber oder der Gallenblase

ICD-10-GM 2010Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten — amtlicher Diagnoseschlüssel in Deutschland.
§ 301 · § 295Nicht endständig — zur Verschlüsselung einen Subkode wählen · stationär (§ 301 SGB V): nicht zur Verschlüsselung zugelassen · ambulant (§ 295 SGB V): Primärkode zulässig
Ambulant 4-stelligIn der stationären Versorgung (§ 301 SGB V) ist die endständige Schlüsselnummer anzugeben — dieser Kode selbst ist dort nicht kodierbar, sondern einer seiner Subkodes. In der ambulanten Versorgung (§ 295 SGB V) kann auf die fünfte Stelle verzichtet werden: in der hausärztlichen Versorgung, im organisierten Notfalldienst und in der fachärztlichen Versorgung für Diagnosen außerhalb des Fachgebietes.

Subkodes9

S36.10 Verletzung der Leber, nicht näher bezeichnet
S36.11 Prellung und Hämatom der Leber
S36.12 Rissverletzung der Leber, nicht näher bezeichnet
S36.13 Leichte Rissverletzung der Leber
S36.14 Mittelschwere Rissverletzung der Leber
S36.15 Schwere Rissverletzung der Leber
S36.16 Sonstige Verletzungen der Leber
S36.17 Verletzung: Gallenblase
S36.18 Verletzung: Gallengang

Änderungen

2010Bestand
Verletzung der Leber oder der Gallenblase

Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Quelle: ICD-10-GM, Version 2010 — Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, herausgegeben vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Inhalte werden unverändert wiedergegeben. Datenquellen und Urheberrechte