D69.- Purpura und sonstige hämorrhagische Diathesen

ICD-10-GM 2016Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten — amtlicher Diagnoseschlüssel in Deutschland.
§ 301 · § 295Nicht endständig — zur Verschlüsselung einen Subkode wählen · stationär (§ 301 SGB V): nicht zur Verschlüsselung zugelassen · ambulant (§ 295 SGB V): nicht zur Verschlüsselung zugelassen
ZE in SubkodesSubkodes dieser Schlüsselnummer sind in Anlage 7 2 Zusatzentgelten zugeordnet — welche, steht unten.
Exklusive:

Benigne Purpura hyper(gamma)globulinaemica D89.0

Essentielle (hämorrhagische) Thrombozythämie D47.3

Kryoglobulinämische Purpura D89.1

Purpura fulminans D65.-

Thrombotisch-thrombozytopenische Purpura M31.1

Subkodes9

D69.0 Purpura anaphylactoidesZE: ZE2016-98
D69.1 Qualitative ThrombozytendefekteZE: ZE2016-98
D69.2 Sonstige nichtthrombozytopenische PurpuraZE: ZE2016-98
D69.3 Idiopathische thrombozytopenische PurpuraZE: ZE2016-98
D69.4- Sonstige primäre ThrombozytopenieAmbulant 4-stellig
D69.5- Sekundäre ThrombozytopenieAmbulant 4-stellig
D69.6- Thrombozytopenie, nicht näher bezeichnetAmbulant 4-stellig
D69.8- Sonstige näher bezeichnete hämorrhagische DiathesenAmbulant 4-stellig
D69.9 Hämorrhagische Diathese, nicht näher bezeichnetZE: ZE2016-98

Zusatzentgelte der Subkodes2

ZE2016-97
Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktorenindividuell
▸ 3 Fußnoten des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2016 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben.
  • Die jeweils zugehörigen ICD-Kodes und -Texte sind in Anlage 7 aufgeführt.
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2016 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2016-98
Gabe von Blutgerinnungsfaktorenindividuell
▸ 4 Fußnoten des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2016 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben.
  • Die jeweils zugehörigen ICD-Kodes und -Texte sind in Anlage 7 aufgeführt.
  • Für das Jahr 2016 gilt ein Schwellenwert in Höhe von 9.500 € für die Summe der im Rahmen der Behandlung des Patienten für Blutgerinnungsfaktoren angefallenen Beträge. Ab Überschreitung dieses Schwellenwertes ist der gesamte für die Behandlung des Patienten mit Blutgerinnungsfaktoren angefallene Betrag abzurechnen. Ab dem Katalog 2017 wird der Schwellenwert bzw. werden die Schwellenwerte auf Grundlage der InEK-Kalkulation festgelegt.
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2016 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.

Änderungen

2010Bestand
Purpura und sonstige hämorrhagische Diathesen

Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Quelle: ICD-10-GM, Version 2016 — Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, herausgegeben vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Inhalte werden unverändert wiedergegeben. Datenquellen und Urheberrechte