C06.- Bösartige Neubildung sonstiger und nicht näher bezeichneter Teile des Mundes

ICD-10-GM 2019Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten — amtlicher Diagnoseschlüssel in Deutschland.
§ 301 · § 295Nicht endständig — zur Verschlüsselung einen Subkode wählen · stationär (§ 301 SGB V): nicht zur Verschlüsselung zugelassen · ambulant (§ 295 SGB V): nicht zur Verschlüsselung zugelassen

Subkodes5

C06.0 Bösartige Neubildung: WangenschleimhautMorbi-RSA
C06.1 Bösartige Neubildung: Vestibulum orisMorbi-RSA
C06.2 Bösartige Neubildung: RetromolarregionMorbi-RSA
C06.8 Bösartige Neubildung: Sonstige und nicht näher bezeichnete Teile des Mundes, mehrere Teilbereiche überlappendMorbi-RSA
C06.9 Bösartige Neubildung: Mund, nicht näher bezeichnetMorbi-RSA

Änderungen

2010Bestand
Bösartige Neubildung sonstiger und nicht näher bezeichneter Teile des Mundes

Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Quelle: ICD-10-GM, Version 2019 — Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, herausgegeben vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Inhalte werden unverändert wiedergegeben. Datenquellen und Urheberrechte