C04.- Bösartige Neubildung des Mundbodens

ICD-10-GM 2015Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten — amtlicher Diagnoseschlüssel in Deutschland.
§ 301 · § 295Nicht endständig — zur Verschlüsselung einen Subkode wählen · stationär (§ 301 SGB V): nicht zur Verschlüsselung zugelassen · ambulant (§ 295 SGB V): nicht zur Verschlüsselung zugelassen

Subkodes4

C04.0 Bösartige Neubildung: Vorderer Teil des Mundbodens
C04.1 Bösartige Neubildung: Seitlicher Teil des Mundbodens
C04.8 Bösartige Neubildung: Mundboden, mehrere Teilbereiche überlappend
C04.9 Bösartige Neubildung: Mundboden, nicht näher bezeichnet

Änderungen

2010Bestand
Bösartige Neubildung des Mundbodens

Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Quelle: ICD-10-GM, Version 2015 — Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, herausgegeben vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Inhalte werden unverändert wiedergegeben. Datenquellen und Urheberrechte