Nr. 97 Kontrolluntersuchung, Ösophagusvarizen, Leberzirrhose

VerwendungKodierempfehlung — die abgestimmte Auffassung der Sozialmedizinischen Expertengruppe 4 der Medizinischen Dienste. Sie ist keine Rechtsnorm: verbindlich sind die Klassifikationen und die Deutschen Kodierrichtlinien, die der Empfehlung vorgehen.
ICD:I85.9,I9820,K70.3
FoKA: KonsensPosition des Fachausschusses für ordnungsgemäße Kodierung und Abrechnung der DGfM. FoKA-Wiki ↗
Im Text erwähntI98.2*, Z09.88
2026-01-01Zuletzt überarbeitet (erstmals veröffentlicht 2006-06-28). SEG-4 arbeitet einzelne Empfehlungen über Jahre fort — der Stand sagt, wie aktuell diese Auffassung ist.
GeändertSeit dem Abruf vom 12.02.2026 neu datiert (turnusmäßige Überprüfung, Wortlaut unverändert).
QuelleDatenbank der SEG-4-Kodierempfehlungen des Medizinischen Dienstes, Nr. 97, abgerufen am 25.09.2026.

Wortlaut der Empfehlung

Problem/Erläuterung:


Ein Patient wird zur Kontrolle bei Zustand nach Banding der Ösophagusvarizen vor sechs Wochen bei bekannter äthyltoxischer Leberzirrhose aufgenommen. Gastroskopisch zeigt sich keine Blutung, nur minimale Restvarizen. Es wird keine Indikation zu einem erneuten Banding mehr gesehen.

Was ist die Hauptdiagnose:

Z09.88 Nachuntersuchung nach sonstiger Behandlung wegen anderer Krankheitszustände

oder

I85.9 Ösophagusvarizen ohne Blutung zusammen mit der Nebendiagnose K70.3 Alkoholische Leberzirrhose?


Kodierempfehlung:


Hauptdiagnose: K70.3† Alkoholische Leberzirrhose

Nebendiagnose: I98.2* Ösophagus- und Magenvarizen bei anderenorts klassifizierten Krankheiten, ohne Angabe einer Blutung


Die Ösophagusvarizen als Folge der äthyltoxischen Leberzirrhose sind bekannt. Sie haben den stationären Aufenthalt hauptsächlich veranlasst. Sie wurden endoskopisch bei vorangegangenem Banding kontrolliert. Auf Grund des Befundes wurde von weiteren Maßnahmen abgesehen. Die Ösophagusvarizen sind spezifisch über das Kreuz-Stern-System abbildbar.


Siehe auch Kodierempfehlung 99.