Nr. 400 Megaureter, Kontrolluntersuchung – durch Schlichtungsausschuss entschieden

VerwendungKodierempfehlung mit Entscheidung des Schlichtungsausschusses Bund — die Entscheidung ist für Krankenhäuser, Krankenkassen und Medizinische Dienste gleichermaßen verbindlich, aber nur für die geschilderte Fallkonstellation.
SchlichtungEntschieden durch den Schlichtungsausschuss auf Bundesebene (§ 19 KHG), veröffentlicht am 25.11.2020 — gilt für Aufnahmen ab 01.01.2021 und für Rechnungen, die an diesem Tag schon in MD-Prüfung waren. Seit 2022 stehen solche Entscheidungen auch in den Deutschen Kodierrichtlinien.
ICD:Q62.2
  • Q62.2 Angeborener Megaureter
FoKA: DissensDer Fachausschuss für ordnungsgemäße Kodierung und Abrechnung der DGfM widerspricht dieser Empfehlung — die Frage ist zwischen MD und Krankenhäusern umstritten. FoKA-Wiki ↗
2021-01-01Zuletzt überarbeitet (erstmals veröffentlicht 2011-06-16). SEG-4 arbeitet einzelne Empfehlungen über Jahre fort — der Stand sagt, wie aktuell diese Auffassung ist.
QuelleDatenbank der SEG-4-Kodierempfehlungen des Medizinischen Dienstes, Nr. 400, abgerufen am 25.09.2026.

Wortlaut der Empfehlung

Problem/Erläuterung:


Ein Neugeborenes wird wegen persistierendem Ikterus ins Krankenhaus aufgenommen. Bei der Sonografie erfolgt auch eine Beurteilung der ableitenden Harnwege. Dabei wird ein bekannter Megaureter bestätigt. Während des Aufenthaltes erfolgen diesbezüglich keine weiteren diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen.


Kann hier der ICD-Kode Q62.2 Angeborener Megaureter als Nebendiagnose angegeben werden?


Kodierempfehlung:


Entscheidung Schlichtungsausschuss:


Wenn ein Neugeborenes wegen persistierendem Ikterus in ein Krankenhaus aufgenommen wird und eine sonographische Beurteilung der ableitenden Harnwege bei bekanntem Megaureter erfolgt, anschließend in Bezug auf den Megaureter aber keine weiteren diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen während des stationären Aufenthaltes erfolgen, ist der Kode Q62.2 Angeborener Megaureter gemäß DKR D003 Nebendiagnosen als Nebendiagnose anzugeben.


Kodierempfehlung bis zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses:


Allein die nochmalige Kontrolle der bekannten Harntransportstörung im Sinne eines abnormen Befundes ohne weitergehende Diagnostik ist gemäß DKR D003 nicht als Nebendiagnose zu kodieren.