Nr. 25 Anämie, Folsäuremangel – durch Schlichtungsausschuss entschieden

VerwendungKodierempfehlung mit Entscheidung des Schlichtungsausschusses Bund — die Entscheidung ist für Krankenhäuser, Krankenkassen und Medizinische Dienste gleichermaßen verbindlich, aber nur für die geschilderte Fallkonstellation.
SchlichtungEntschieden durch den Schlichtungsausschuss auf Bundesebene (§ 19 KHG), veröffentlicht am 19.08.2020 — gilt für Aufnahmen ab 01.10.2020 und für Rechnungen, die an diesem Tag schon in MD-Prüfung waren. Seit 2022 stehen solche Entscheidungen auch in den Deutschen Kodierrichtlinien.
ICD:D52.-,E53.8
  • D52.- Folsäure-Mangelanämie
  • E53.8 Mangel an sonstigen näher bezeichneten Vitaminen des Vitamin-B-Komplexes
FoKA: DissensDer Fachausschuss für ordnungsgemäße Kodierung und Abrechnung der DGfM widerspricht dieser Empfehlung — die Frage ist zwischen MD und Krankenhäusern umstritten. FoKA-Wiki ↗
Im Text erwähntE50.-, E64.-
2021-01-01Zuletzt überarbeitet (erstmals veröffentlicht 2005-08-08). SEG-4 arbeitet einzelne Empfehlungen über Jahre fort — der Stand sagt, wie aktuell diese Auffassung ist.
QuelleDatenbank der SEG-4-Kodierempfehlungen des Medizinischen Dienstes, Nr. 25, abgerufen am 25.09.2026.

Wortlaut der Empfehlung

Problem/Erläuterung:


Wie wird eine Anämie infolge Folsäuremangel verschlüsselt?

Darf zusätzlich zur Anämie E53.8 Mangel an sonstigen näher bezeichneten Vitaminen des Vitamin B-Komplexes kodiert werden?


Kodierempfehlung:


Entscheidung Schlichtungsausschuss:


Eine Anämie infolge eines Folsäuremangels ist nur mit dem Kode D52.- Folsäure-Mangelanämie spezifisch zu kodieren. Der Kode E53.8 ist für die Abbildung der Folsäuremangelanämie nicht zusätzlich zu kodieren.


Kodierempfehlung bis zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses:


D52.- Folsäure-Mangelanämie ist die spezifische Kodierung.

Siehe auch Exklusivum unter E50 bis E64. Die zusätzliche Verschlüsselung mit E53.8 ist somit nicht möglich.