DRGSystemDeutschland

9-280.2Stationäre Behandlung vor Entbindung während desselben Aufenthaltes: Mindestens 14 bis höchstens 27 Tage

9-28·Behandlung während der Schwangerschaft

Verwendung
Endständig — dieser Kode wird so angegeben.
Vorabfassung 2027: Inklusiva, Exklusiva und Hinweise veröffentlicht das BfArM für diesen Jahrgang noch nicht. Kodieranleitung des Jahrgangs 2026 ansehen

Prozedurenhäufigkeit

Die Statistik weist 9-280.2 nicht einzeln aus — die Zahlen gehören zu 9-280 mit allen Subkodes.

0,045 % aller Operationen und Prozeduren · Hälfte ab etwa 32 Jahren

Alter der Patientinnen und PatientenAnteil der Prozeduren
Jahre
Zahlen je Altersgruppe
AltersgruppeProzedurenMännerFrauenAnteil
unter 1 Jahr000
1 bis unter 5 Jahre000
5 bis unter 10 Jahre000
10 bis unter 15 Jahre100100,035 %
15 bis unter 18 Jahre15501550,54 %
18 bis unter 20 Jahre42804281,5 %
20 bis unter 25 Jahre2.90502.90510 %
25 bis unter 30 Jahre7.00207.00224 %
30 bis unter 35 Jahre9.59409.59433 %
35 bis unter 40 Jahre6.42006.42022 %
40 bis unter 45 Jahre1.96101.9616,8 %
45 bis unter 50 Jahre21702170,76 %
50 bis unter 55 Jahre210210,073 %
55 bis unter 60 Jahre3030,010 %
60 bis unter 65 Jahre1010,003 %
65 bis unter 70 Jahre000
70 bis unter 75 Jahre000
75 bis unter 80 Jahre000
80 bis unter 85 Jahre000
85 bis unter 90 Jahre000
90 bis unter 95 Jahre000
ab 95 Jahren000

Gezählt werden Operationen und Prozeduren, nicht Fälle — wer im selben Aufenthalt mehrfach untersucht oder operiert wird, zählt mehrfach. Erfasst sind vollstationäre Behandlungen nach der DRG-Statistik. Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis); Anteile, Summen und Ränge sind eigene Berechnungen. Datenquellen und Urheberrechte

Alphabetisches Verzeichnis261

Stationäre Behandlung vor Entbindung im selben Aufenthalt an mindestens 14 bis höchstens 27 Tagen
Eine Schlüsselnummer1:9-280.2

Änderungen

2010Bestand
Stationäre Behandlung vor Entbindung während desselben Aufenthaltes: Mindestens 14 bis höchstens 27 Tage

Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 20102027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.