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8-98j.2Ernährungsmedizinische Komplexbehandlung: Mindestens 14 bis höchstens 20 Behandlungstage

8-98·Sonstige multimodale Komplexbehandlung

Verwendung
Endständig — dieser Kode wird so angegeben.
Vorabfassung 2027: Inklusiva, Exklusiva und Hinweise veröffentlicht das BfArM für diesen Jahrgang noch nicht. Kodieranleitung des Jahrgangs 2026 ansehen

Prozedurenhäufigkeit

Die Statistik weist 8-98j.2 nicht einzeln aus — die Zahlen gehören zu 8-98j mit allen Subkodes.

0,004 % aller Operationen und Prozeduren · Hälfte ab etwa 74 Jahren

Alter der Patientinnen und PatientenAnteil der Prozeduren
Jahre
▸ Zahlen je Altersgruppe
AltersgruppeProzedurenMännerFrauenAnteil
unter 1 Jahr1100,042 %
1 bis unter 5 Jahre3210,13 %
5 bis unter 10 Jahre000–
10 bis unter 15 Jahre1010,042 %
15 bis unter 18 Jahre2110,084 %
18 bis unter 20 Jahre6330,25 %
20 bis unter 25 Jahre164120,67 %
25 bis unter 30 Jahre16880,67 %
30 bis unter 35 Jahre3113181,3 %
35 bis unter 40 Jahre4426181,8 %
40 bis unter 45 Jahre3215171,3 %
45 bis unter 50 Jahre6920492,9 %
50 bis unter 55 Jahre11943765,0 %
55 bis unter 60 Jahre15976836,7 %
60 bis unter 65 Jahre2181041149,1 %
65 bis unter 70 Jahre2281121169,5 %
70 bis unter 75 Jahre32013618413 %
75 bis unter 80 Jahre31514716813 %
80 bis unter 85 Jahre39515723817 %
85 bis unter 90 Jahre28810917912 %
90 bis unter 95 Jahre9429653,9 %
ab 95 Jahren318231,3 %

Gezählt werden Operationen und Prozeduren, nicht Fälle — wer im selben Aufenthalt mehrfach untersucht oder operiert wird, zählt mehrfach. Erfasst sind vollstationäre Behandlungen nach der DRG-Statistik. Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis); Anteile, Summen und Ränge sind eigene Berechnungen. Datenquellen und Urheberrechte

Alphabetisches Verzeichnis’261

Ernährungsmedizinische Komplexbehandlung an mindestens 14 bis höchstens 20 Behandlungstagen
Eine Schlüsselnummer1:8-98j.2

Änderungen1

2022Neu
Ernährungsmedizinische Komplexbehandlung: Mindestens 14 bis höchstens 20 Behandlungstage
übergeleitet aus 8-98j

Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.