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8-989.4Chirurgische Komplexbehandlung bei schweren Infektionen: Mindestens 35 bis höchstens 41 Behandlungstage

8-98·Sonstige multimodale Komplexbehandlung

Verwendung
Endständig — dieser Kode wird so angegeben.
Vorabfassung 2027: Inklusiva, Exklusiva und Hinweise veröffentlicht das BfArM für diesen Jahrgang noch nicht. Kodieranleitung des Jahrgangs 2026 ansehen

Prozedurenhäufigkeit

Die Statistik weist 8-989.4 nicht einzeln aus — die Zahlen gehören zu 8-989 mit allen Subkodes.

0,001 % aller Operationen und Prozeduren · Hälfte ab etwa 66 Jahren

Alter der Patientinnen und PatientenAnteil der Prozeduren
Jahre
▸ Zahlen je Altersgruppe
AltersgruppeProzedurenMännerFrauenAnteil
unter 1 Jahr000–
1 bis unter 5 Jahre000–
5 bis unter 10 Jahre000–
10 bis unter 15 Jahre2110,26 %
15 bis unter 18 Jahre2110,26 %
18 bis unter 20 Jahre000–
20 bis unter 25 Jahre7520,91 %
25 bis unter 30 Jahre15871,9 %
30 bis unter 35 Jahre221572,8 %
35 bis unter 40 Jahre231853,0 %
40 bis unter 45 Jahre242043,1 %
45 bis unter 50 Jahre3725124,8 %
50 bis unter 55 Jahre5739187,4 %
55 bis unter 60 Jahre79502910 %
60 bis unter 65 Jahre84513311 %
65 bis unter 70 Jahre136874918 %
70 bis unter 75 Jahre116635315 %
75 bis unter 80 Jahre6534318,4 %
80 bis unter 85 Jahre6436288,3 %
85 bis unter 90 Jahre3415194,4 %
90 bis unter 95 Jahre6330,78 %
ab 95 Jahren000–

Gezählt werden Operationen und Prozeduren, nicht Fälle — wer im selben Aufenthalt mehrfach untersucht oder operiert wird, zählt mehrfach. Erfasst sind vollstationäre Behandlungen nach der DRG-Statistik. Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis); Anteile, Summen und Ränge sind eigene Berechnungen. Datenquellen und Urheberrechte

Alphabetisches Verzeichnis’261

Chirurgische Komplexbehandlung bei schweren Infektionen 35 bis höchstens 41 Behandlungstage
Eine Schlüsselnummer1:8-989.4

Änderungen

2010Bestand
Chirurgische Komplexbehandlung bei schweren Infektionen: Mindestens 35 bis höchstens 41 Behandlungstage

Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.