DRGSystemDeutschland

8-853.1fHämofiltration: Kontinuierlich, arteriovenös (CAVH): Mehr als 2.400 Stunden

8-85·Extrakorporale Zirkulation und Behandlung von Blut

VerwendungEndständig — dieser Kode wird so angegeben.
WiederkehrendHämofiltration — Nierenersatztherapie; als wiederkehrend nur zu werten, wenn in früheren Fällen wiederholt durchgeführt.
ZE: ZE119.12’26Löst ein Zusatzentgelt aus, das neben der Fallpauschale abgerechnet wird. Betrag und Bedingungen stehen unten.
⚖ Regellage3 verbindliche Regeln · zuletzt 06.09.2023 — Regeln außerhalb des Katalogs
Vorabfassung 2027: Inklusiva, Exklusiva und Hinweise veröffentlicht das BfArM für diesen Jahrgang noch nicht. Kodieranleitung des Jahrgangs 2026 ansehen

Regeln außerhalb des Katalogs3

SchlichtungBerechnung der Dauer einer kontinuierlichen Dialyse06.09.2023
gilt für Aufnahmen ab 01.11.2023 · auch für Rechnungen, die am 06.09.2023 in MD-Prüfung warengilt über 8-853

Bei kontinuierlichen Nierenersatzverfahren werden Unterbrechungen von jeweils bis zu 24 Stunden in die Dauer eingerechnet. Endet das Verfahren nach über 24 Stunden Pause, ist der Zyklus abgeschlossen; am letzten Tag zählen die Stunden bis zum tatsächlichen Ende, aufgerundet.

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BfArM-FAQHämofiltration, Hämodialyse, Hämodiafiltration08.07.2014
seit Jahrgang 2007gilt über 8-853

Worauf bezieht sich der Hinweis "Bei Filter-, Beutel-, System- oder Datumswechsel sowie bei einer Unterbrechung von bis zu 24 Stunden ist keine neue Verschlüsselung der Prozedur erforderlich" bei der Hämofiltration (8-853), Hämodialyse (8-854) und Hämodiafiltration (8-855) in Bezug auf die Abgrenzung der verlängerten intermittierenden von den kontinuierlichen Verfahren?

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seit OPS 2007

Der Hinweis "Bei Filter-, Beutel-, System- oder Datumswechsel sowie bei einer Unterbrechung von bis zu 24 Stunden ist keine neue Verschlüsselung der Prozedur erforderlich" bezieht sich auf die regelhaft vorkommenden Unterbrechungen ausschließlich bei den kontinuierlichen Verfahren (z.B. CVVH, CVVHD, CVVHDF), d.h. Verfahren, die für mehr als 24 Stunden Behandlungsdauer geplant sind.

Die Unterscheidung zwischen (verlängerten) intermittierenden und kontinuierlichen extrakorporalen Verfahren gründet sich auf die geplante Dauer der Behandlung. Diese ist in der Patientendokumentation anzugeben. Dafür wird vorausgesetzt, dass diese kontinuierlichen Verfahren grundsätzlich über einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden ohne Unterbrechung durchgeführt werden können. Bei einer kontinuierlichen Dialyse ist ein Gerät einzusetzen, das für kontinuierliche Behandlungszeiten von mehr als 24 Stunden geeignet ist. Auch wenn ein kontinuierliches Verfahren aufgrund klinischer oder paraklinischer Veränderungen oder geänderter Therapieziele nach weniger als 24 Stunden abgebrochen wird, ist ein Kode für ein kontinuierliches Verfahren anzuwenden.

Bei verlängerten intermittierenden Nierenersatzverfahren ist eine Behandlungsdauer von mehr als 6 bis 24 Stunden geplant.

Für die Entscheidung, ob ein Verfahren (verlängert) intermittierend oder kontinuierlich ist, kommt es also nicht auf die tatsächliche, sondern auf die bei Beginn des Dialyseverfahrens geplante Dauer der Behandlung an.

In dem Fall, dass eine kontinuierliche Dialyse unterbrochen wird und in der Zwischenzeit eine intermittierende oder eine verlängerte intermittierende Dialyse durchgeführt wird, ist jede einzelne Dialyseepisode getrennt zu kodieren. In diesem Fall werden daher anstelle eines längeren kontinuierlichen Dialyseverfahrens zwei kürzere kontinuierliche und ein (verlängertes) intermittierendes Dialyseverfahren kodiert.

gilt über 8-853

Die Hauptdiagnose bei Patienten, die speziell zur Dialyse aufgenommen werden, hängt von der Dauer des Krankenhausaufenthaltes ab.

▸ Für einen Fall prüfen: welche Regeln gelten am Aufnahmedatum?
Kodetext 8-853.1f im Jahrgang 2026 →

Kodierrichtlinien und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind für alle verbindlich; SEG-4-Empfehlungen binden die Begutachtung des MD.

Prozedurenhäufigkeit

Die Statistik weist 8-853.1f nicht einzeln aus — die Zahlen gehören zu 8-853 mit allen Subkodes.

0,010 % aller Operationen und Prozeduren · Hälfte ab etwa 70 Jahren

Alter der Patientinnen und PatientenAnteil der Prozeduren
Jahre
▸ Zahlen je Altersgruppe
AltersgruppeProzedurenMännerFrauenAnteil
unter 1 Jahr6540251,0 %
1 bis unter 5 Jahre3820180,61 %
5 bis unter 10 Jahre2915140,46 %
10 bis unter 15 Jahre281990,45 %
15 bis unter 18 Jahre166100,25 %
18 bis unter 20 Jahre11830,18 %
20 bis unter 25 Jahre4029110,64 %
25 bis unter 30 Jahre3923160,62 %
30 bis unter 35 Jahre6429351,0 %
35 bis unter 40 Jahre9157341,4 %
40 bis unter 45 Jahre149106432,4 %
45 bis unter 50 Jahre189111783,0 %
50 bis unter 55 Jahre281189924,5 %
55 bis unter 60 Jahre5333471868,5 %
60 bis unter 65 Jahre71947324611 %
65 bis unter 70 Jahre89458231214 %
70 bis unter 75 Jahre95662533115 %
75 bis unter 80 Jahre83754129613 %
80 bis unter 85 Jahre78445732712 %
85 bis unter 90 Jahre4312431886,9 %
90 bis unter 95 Jahre7232401,1 %
ab 95 Jahren10370,16 %

Gezählt werden Operationen und Prozeduren, nicht Fälle — wer im selben Aufenthalt mehrfach untersucht oder operiert wird, zählt mehrfach. Erfasst sind vollstationäre Behandlungen nach der DRG-Statistik. Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis); Anteile, Summen und Ränge sind eigene Berechnungen. Datenquellen und Urheberrechte

Zusatzentgelte’261

ZE119.12
Hämofiltration, kontinuierlich: Arteriovenös (CAVH): Mehr als 2.400 Stunden35.937,00 €
▸ Fußnote des Katalogs
  • Eine zusätzliche Abrechnung ist im Zusammenhang mit einer Fallpauschale der Basis-DRG L60 oder L71 oder der DRG L90B oder L90C und dem nach Anlage 3b krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelt L90A nicht möglich.

Alphabetisches Verzeichnis’262

CAVH mehr als 2.400 Stunden
Eine Schlüsselnummer1:8-853.1f
Kontinuierliche arteriovenöse Hämofiltration mehr als 2.400 Stunden
Eine Schlüsselnummer1:8-853.1f

Änderungen

2010Bestand
Hämofiltration: Kontinuierlich, arteriovenös (CAVH): Mehr als 2.400 Stunden

Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.