DRGSystemDeutschland

8-84c(Perkutan-)transluminale Implantation eines selbstexpandierenden Bifurkationsstents, intrakraniell

8-84·(Perkutan-)transluminale Stentimplantation

VerwendungEndständig — dieser Kode wird so angegeben.
Vorabfassung 2027: Inklusiva, Exklusiva und Hinweise veröffentlicht das BfArM für diesen Jahrgang noch nicht. Kodieranleitung des Jahrgangs 2026 ansehen

Prozedurenhäufigkeit

Rang 1503 von 1.577 auf derselben Katalogebene · 0,000 % aller Operationen und Prozeduren · Hälfte ab etwa 65 Jahren

Alter der Patientinnen und PatientenAnteil der Prozeduren
Jahre
▸ Zahlen je Altersgruppe
AltersgruppeProzedurenMännerFrauenAnteil
unter 1 Jahr000–
1 bis unter 5 Jahre000–
5 bis unter 10 Jahre000–
10 bis unter 15 Jahre000–
15 bis unter 18 Jahre000–
18 bis unter 20 Jahre000–
20 bis unter 25 Jahre000–
25 bis unter 30 Jahre1012,5 %
30 bis unter 35 Jahre000–
35 bis unter 40 Jahre000–
40 bis unter 45 Jahre2025,0 %
45 bis unter 50 Jahre1012,5 %
50 bis unter 55 Jahre2205,0 %
55 bis unter 60 Jahre75218 %
60 bis unter 65 Jahre63315 %
65 bis unter 70 Jahre115628 %
70 bis unter 75 Jahre61515 %
75 bis unter 80 Jahre1102,5 %
80 bis unter 85 Jahre3127,5 %
85 bis unter 90 Jahre000–
90 bis unter 95 Jahre000–
ab 95 Jahren000–

Gezählt werden Operationen und Prozeduren, nicht Fälle — wer im selben Aufenthalt mehrfach untersucht oder operiert wird, zählt mehrfach. Erfasst sind vollstationäre Behandlungen nach der DRG-Statistik. Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis); Anteile, Summen und Ränge sind eigene Berechnungen. Datenquellen und Urheberrechte

Alphabetisches Verzeichnis’262

Perkutan-transluminale Implantation eines selbstexpandierenden intrakraniellen Bifurkationsstents
Eine Schlüsselnummer1:8-84c
Transluminale Implantation eines selbstexpandierenden intrakraniellen Bifurkationsstents
Eine Schlüsselnummer1:8-84c

Änderungen1

2014Neu
(Perkutan-)transluminale Implantation eines selbstexpandierenden Bifurkationsstents, intrakraniell
übergeleitet aus 8-844.00

Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.