6-005 Applikation von Medikamenten, Liste 5

6-00·Applikation von Medikamenten

VerwendungNicht endständig — eine Überschrift; zur Verschlüsselung einen Subkode wählen.
ZE in SubkodesEinzelne Subkodes lösen 11 Zusatzentgelte aus — welche, steht unten.
ZP in SubkodesEinzelne Subkodes lösen 11 Zusatzentgelte des PEPP-Entgeltkatalogs aus — welche, steht unten.

Gilt für den ganzen Zweig4

6-00 Applikation von Medikamenten
Exklusive:
Applikation von Medikamenten zur Schmerztherapie 8-91
Applikation von Medikamenten und Elektrolytlösungen über das Gefäßsystem bei Neugeborenen 8-010 ff.
Hinweis:
Ein Kode aus diesem Bereich ist jeweils nur einmal pro stationären Aufenthalt anzugeben
Die Applikation von zytostatischen Chemotherapeutika, Immuntherapie oder eine antiretrovirale Therapie sind mit einem Kode aus 8-54 zu kodieren und zusätzlich ggf. für jedes kodierbare Medikament (z.B. Zytostatika, Antikörper und Supportivmedikamente) mit einem Kode aus Kapitel 6 Medikamente

Subkodes21

6-005.0
Azacytidin, parenteralATC: L01BC07
6-005.2
Golimumab, parenteralEinmalkodeATC: L04AB06
6-005.4
Icatibant, parenteralEinmalkodeATC: B06AC02
6-005.5
Arsentrioxid, parenteralEinmalkodeATC: L01XX27
6-005.6
Denileukin Diftitox, parenteralEinmalkodeATC: L01XX29
6-005.7
Certolizumab, parenteralEinmalkodeATC: L04AB05
6-005.8
Everolimus, oralEinmalkodeATC: L01EG02
6-005.9
Romiplostim, parenteralATC: B02BX04
6-005.a
Pazopanib, oralEinmalkodeATC: L01EX03
6-005.b
Vinflunin, parenteralATC: L01CA05
6-005.c
Temozolomid, parenteralEinmalkodeATC: L01AX03
6-005.d
Paclitaxel, als an Albumin gebundene Nanopartikel, parenteralATC: L01CD01
6-005.e
Plerixafor, parenteralATC: L03AX16
6-005.f
Ixabepilon, parenteralEinmalkodeATC: L01DC04
6-005.g
Mifamurtid, parenteralATC: L03AX15
6-005.h
Vorinostat, oralEinmalkodeATC: L01XH01
6-005.k
Defibrotid, parenteralATC: B01AX01
6-005.m
Tocilizumab, intravenösATC: L04AC07
6-005.n
Tocilizumab, subkutanATC: L04AC07
6-005.p
Ustekinumab, intravenösNeuATC: L04AC05
6-005.q
Ustekinumab, subkutanNeuATC: L04AC05

Prozedurenhäufigkeit

Rang 375 von 1.571 auf derselben Katalogebene · 0,038 % aller Operationen und Prozeduren · Hälfte ab etwa 67 Jahren

Alter der Patientinnen und PatientenAnteil der Prozeduren
Jahre
▸ Zahlen je Altersgruppe
AltersgruppeProzedurenMännerFrauenAnteil
unter 1 Jahr4328150,19 %
1 bis unter 5 Jahre2421181241,1 %
5 bis unter 10 Jahre3021521501,3 %
10 bis unter 15 Jahre3021611411,3 %
15 bis unter 18 Jahre2861321541,3 %
18 bis unter 20 Jahre10938710,48 %
20 bis unter 25 Jahre207851220,91 %
25 bis unter 30 Jahre2551141411,1 %
30 bis unter 35 Jahre3111501611,4 %
35 bis unter 40 Jahre3941932011,7 %
40 bis unter 45 Jahre4842672172,1 %
45 bis unter 50 Jahre6273832442,8 %
50 bis unter 55 Jahre1.3447505945,9 %
55 bis unter 60 Jahre2.1511.2339189,4 %
60 bis unter 65 Jahre2.8691.7211.14813 %
65 bis unter 70 Jahre3.3291.9291.40015 %
70 bis unter 75 Jahre3.2831.8781.40514 %
75 bis unter 80 Jahre2.7601.5851.17512 %
80 bis unter 85 Jahre2.4521.4241.02811 %
85 bis unter 90 Jahre8514274243,7 %
90 bis unter 95 Jahre16685810,73 %
ab 95 Jahren2712150,12 %

Gezählt werden Operationen und Prozeduren, nicht Fälle — wer im selben Aufenthalt mehrfach untersucht oder operiert wird, zählt mehrfach. Erfasst sind vollstationäre Behandlungen nach der DRG-Statistik. Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis); Anteile, Summen und Ränge sind eigene Berechnungen. Datenquellen und Urheberrechte

Zusatzentgelte der Subkodes11

ZE135
Gabe von Vinflunin, parenteral778,25 € – 16.732,45 €
ZE143
Gabe von Plerixafor, parenteral968,07 € – 71.637,01 €
ZE144
Gabe von Romiplostim, parenteral387,61 € – 16.667,37 €
ZE157
Gabe von Tocilizumab, intravenös648,46 € – 23.344,42 €
ZE2022-101
Gabe von Mifamurtid, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach § 5 Absatz 2 Satz 3 der Fallpauschalenvereinbarung 2022 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2022-110
Gabe von Tocilizumab, subkutanindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach § 5 Absatz 2 Satz 3 der Fallpauschalenvereinbarung 2022 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2022-111
Gabe von Paclitaxel, als an Albumin gebundene Nanopartikel, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach § 5 Absatz 2 Satz 3 der Fallpauschalenvereinbarung 2022 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2022-131
Gabe von Defibrotid, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach § 5 Absatz 2 Satz 3 der Fallpauschalenvereinbarung 2022 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2022-180
Gabe von Azacytidin, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach § 5 Absatz 2 Satz 3 der Fallpauschalenvereinbarung 2022 ist für dieses Zusatzentgelt das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der Budgetvereinbarung 2022 weiter zu erheben. Bei fehlender Budgetvereinbarung 2021 ist für dieses Zusatzentgelt das bewertete Zusatzentgelt ZE124 in Höhe von 70 Prozent der im DRG-Katalog 2020 bewerteten Höhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der Budgetvereinbarung 2021 weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2022-194
Gabe von Ustekinumab, intravenösindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach § 5 Absatz 2 Satz 3 der Fallpauschalenvereinbarung 2022 ist für dieses Zusatzentgelt das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt für ZE2021-181 der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2022-195
Gabe von Ustekinumab, subkutanindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach § 5 Absatz 2 Satz 3 der Fallpauschalenvereinbarung 2022 ist für dieses Zusatzentgelt das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt für ZE2021-181 der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.

Zusatzentgelte PEPP der Subkodes11

ZP54
Gabe von Vinflunin, parenteral778,25 € – 16.732,45 €
ZP56
Gabe von Plerixafor, parenteral968,07 € – 71.637,01 €
ZP57
Gabe von Romiplostim, parenteral387,61 € – 16.667,37 €
ZP67
Gabe von Tocilizumab, intravenös324,23 € – 23.344,42 €
ZP2022-27
Gabe von Mifamurtid, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 PEPPV 2022 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZP2022-33
Gabe von Tocilizumab, subkutanindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 PEPPV 2022 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZP2022-34
Gabe von Paclitaxel, als an Albumin gebundene Nanopartikel, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 PEPPV 2022 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZP2022-49
Gabe von Defibrotid, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 PEPPV 2022 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZP2022-89
Gabe von Azacytidin, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 PEPPV 2022 ist für dieses Zusatzentgelt das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der Budgetvereinbarung 2022 weiter zu erheben. Bei fehlender Budgetvereinbarung 2021 ist für dieses Zusatzentgelt das bewertete Zusatzentgelt ZP50 in Höhe von 70 Prozent der im PEPP-Katalog 2020 bewerteten Höhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der Budgetvereinbarung 2021 weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZP2022-99
Gabe von Ustekinumab, intravenösindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 PEPPV 2022 ist für dieses Zusatzentgelt das bisherige unbewertete Zusatzentgelt ZP2021-91 aus 2021 bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung der Höhe nach weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZP2022-100
Gabe von Ustekinumab, subkutanindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 PEPPV 2022 ist für dieses Zusatzentgelt das bisherige unbewertete Zusatzentgelt ZP2021-91 aus 2021 bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung der Höhe nach weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.

Änderungen

2010Bestand
Applikation von Medikamenten, Liste 5

Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Operationen- und Prozedurenschlüssel · Version 2022 · Stand 22.10.2021 · © BfArM 1994-2022