6-003 Applikation von Medikamenten, Liste 3

6-00·Applikation von Medikamenten

VerwendungNicht endständig — eine Überschrift; zur Verschlüsselung einen Subkode wählen.
ZE in SubkodesEinzelne Subkodes lösen 17 Zusatzentgelte aus — welche, steht unten.
ZP in SubkodesEinzelne Subkodes lösen 14 Zusatzentgelte des PEPP-Entgeltkatalogs aus — welche, steht unten.

Gilt für den ganzen Zweig4

6-00 Applikation von Medikamenten
Exklusive:
Applikation von Medikamenten zur Schmerztherapie 8-91
Applikation von Medikamenten und Elektrolytlösungen über das Gefäßsystem bei Neugeborenen 8-010 ff.
Hinweis:
Ein Kode aus diesem Bereich ist jeweils nur einmal pro stationären Aufenthalt anzugeben
Die Applikation von zytostatischen Chemotherapeutika, Immuntherapie oder eine antiretrovirale Therapie sind mit einem Kode aus 8-54 zu kodieren und zusätzlich ggf. für jedes kodierbare Medikament (z.B. Zytostatika, Antikörper und Supportivmedikamente) mit einem Kode aus Kapitel 6 Medikamente

Subkodes22

6-003.1
Amphotericin-B-Lipidkomplex, parenteralATC: J02AA01
6-003.3
Carmustin, Implantat, intrathekalATC: L01AD01
6-003.4
Dibotermin alfa, Implantation am KnochenATC: M05BC01
6-003.7
Enzymersatztherapie bei lysosomalen SpeicherkrankheitenEinmalkodeZE: ZE2025-66InklusivumATC: A16AB
6-003.8
BotulinumtoxinEinmalkodeHinweisExklusivumATC:M03AX01M03AX21M03AX22
6-003.9
Surfactantgabe bei NeugeborenenEinmalkodeInklusivumATC: R07AA
6-003.a
Sunitinib, oralATC: L01EX01
6-003.b
Sorafenib, oralATC: L01EX02
6-003.c
Ranibizumab, intravitrealEinmalkodeATC: S01LA04
6-003.d
Pegaptanib, intravitrealEinmalkodeATC: S01LA03
6-003.e
Nelarabin, parenteralATC: L01BB07
6-003.f
Natalizumab, parenteralATC: L04AG03
6-003.g
Lenalidomid, oralATC: L04AX04
6-003.h
Eculizumab, parenteralATC: L04AJ01
6-003.j
Clofarabin, parenteralATC: L01BB06
6-003.k
Anidulafungin, parenteralATC: J02AX06
6-003.n
Nicht pegylierte Asparaginase, parenteral2 ExklusivaATC: L01XX02
6-003.p
Pegylierte Asparaginase, parenteral2 ExklusivaATC: L01XX24
6-003.q
Dexrazoxan, parenteralEinmalkodeATC: V03AF02
6-003.r
L-Asparaginase aus Erwinia chrysanthemi [Crisantaspase], parenteralBezeichnung neu ↺ 20242 ExklusivaATC: L01XX02
6-003.s
Abatacept, intravenösATC: L04AA24
6-003.t
Abatacept, subkutanATC: L04AA24

Prozedurenhäufigkeit

Rang 328 von 1.578 auf derselben Katalogebene · 0,049 % aller Operationen und Prozeduren · Hälfte ab etwa 53 Jahren

Alter der Patientinnen und PatientenAnteil der Prozeduren
Jahre
▸ Zahlen je Altersgruppe
AltersgruppeProzedurenMännerFrauenAnteil
unter 1 Jahr7.1504.1163.03423 %
1 bis unter 5 Jahre1.0085164923,3 %
5 bis unter 10 Jahre9685733953,1 %
10 bis unter 15 Jahre8104783322,6 %
15 bis unter 18 Jahre3502031471,1 %
18 bis unter 20 Jahre16192690,52 %
20 bis unter 25 Jahre4202491711,4 %
25 bis unter 30 Jahre5402492911,7 %
30 bis unter 35 Jahre5942943001,9 %
35 bis unter 40 Jahre8204074132,7 %
40 bis unter 45 Jahre8674254422,8 %
45 bis unter 50 Jahre9154534623,0 %
50 bis unter 55 Jahre1.3567046524,4 %
55 bis unter 60 Jahre1.9769411.0356,4 %
60 bis unter 65 Jahre2.5191.3841.1358,2 %
65 bis unter 70 Jahre2.5281.3651.1638,2 %
70 bis unter 75 Jahre2.6261.3581.2688,5 %
75 bis unter 80 Jahre2.1931.1181.0757,1 %
80 bis unter 85 Jahre1.9509281.0226,3 %
85 bis unter 90 Jahre9613965653,1 %
90 bis unter 95 Jahre16170910,52 %
ab 95 Jahren2611150,084 %

Gezählt werden Operationen und Prozeduren, nicht Fälle — wer im selben Aufenthalt mehrfach untersucht oder operiert wird, zählt mehrfach. Erfasst sind vollstationäre Behandlungen nach der DRG-Statistik. Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis); Anteile, Summen und Ränge sind eigene Berechnungen. Datenquellen und Urheberrechte

Zusatzentgelte der Subkodes17

ZE151
Gabe von Abatacept, intravenös711,77 € – 6.405,90 €
ZE2025-106
Gabe von Abatacept, subkutanindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2025 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2025-127
Gabe von L-Asparaginase aus Erwinia chrysanthemi [Crisantaspase], parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2025 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2025-128
Gabe von nicht pegylierter Asparaginase, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2025 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2025-129
Gabe von pegylierter Asparaginase, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2025 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2025-154
Gabe von Anidulafungin, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2025 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2025-171
Gabe von Clofarabin, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2025 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2025-206
Gabe von Natalizumab, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2025 ist für dieses Zusatzentgelt das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der Budgetvereinbarung 2025 weiter zu erheben. Bei fehlender Budgetvereinbarung 2024 ist für dieses Zusatzentgelt das bewertete Zusatzentgelt ZE97 in Höhe von 70 Prozent der im DRG-Katalog 2023 bewerteten Höhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der Budgetvereinbarung 2024 weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2025-210
Gabe von Eculizumab, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2025 ist für dieses Zusatzentgelt das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der Budgetvereinbarung 2025 weiter zu erheben. Bei fehlender Budgetvereinbarung 2024 ist für dieses Zusatzentgelt das bewertete Zusatzentgelt ZE154 in Höhe von 70 Prozent der im DRG-Katalog 2023 bewerteten Höhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der Budgetvereinbarung 2024 weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2025-63
Gabe von Dibotermin alfa, Implantation am Knochenindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2025 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2025-66
Enzymersatztherapie bei lysosomalen Speicherkrankheitenindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2025 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2025-74
Gabe von Sunitinib, oralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2025 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2025-75
Gabe von Sorafenib, oralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2025 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2025-77
Gabe von Lenalidomid, oralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2025 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2025-79
Gabe von Nelarabin, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2025 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2025-80
Gabe von Amphotericin-B-Lipidkomplex, parenteralindividuell
▸ 2 Fußnoten des Katalogs
  • Das Zulassungsrecht bleibt von der Katalogaufnahme unberührt. Die Kostenträger entscheiden im Einzelfall, ob die Kosten dieser Medikamente übernommen werden.
  • Nach Paragraf 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2025 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
▸ noch 1 Zusatzentgelte
ZE96
Gabe von Carmustin, Implantat, intrathekal7.798,21 € – 17.156,06 €
  • Ausgelöst von Subkodes: 6-003.30, 6-003.31, 6-003.32
  • 3 Unterpositionen, gestaffelt nach Menge bzw. Dosis — der Betrag oben ist ihre Spanne.

Zusatzentgelte PEPP der Subkodes14

ZP35
Gabe von Carmustin, Implantat, intrathekal7.798,21 € – 17.156,06 €
  • Ausgelöst von Subkodes: 6-003.30, 6-003.31, 6-003.32
  • 3 Differenzierungen nach Dosis bzw. Menge — der Betrag ist ihre Spanne.
ZP63
Gabe von Abatacept, intravenös355,88 € – 6.405,90 €
ZP2025-14
Gabe von Sunitinib, oralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Absatz 2 Satz 3 PEPP-Vereinbarung 2025 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZP2025-15
Gabe von Sorafenib, oralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Absatz 2 Satz 3 PEPP-Vereinbarung 2025 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZP2025-16
Gabe von Lenalidomid, oralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Absatz 2 Satz 3 PEPP-Vereinbarung 2025 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZP2025-18
Gabe von Nelarabin, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Absatz 2 Satz 3 PEPP-Vereinbarung 2025 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZP2025-32
Gabe von Abatacept, subkutanindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Absatz 2 Satz 3 PEPP-Vereinbarung 2025 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZP2025-45
Gabe von L-Asparaginase aus Erwinia chrysanthemi [Crisantaspase], parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Absatz 2 Satz 3 PEPP-Vereinbarung 2025 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZP2025-46
Gabe von nicht pegylierter Asparaginase, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Absatz 2 Satz 3 PEPP-Vereinbarung 2025 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZP2025-47
Gabe von pegylierter Asparaginase, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Absatz 2 Satz 3 PEPP-Vereinbarung 2025 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZP2025-64
Gabe von Anidulafungin, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Absatz 2 Satz 3 PEPP-Vereinbarung 2025 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZP2025-80
Gabe von Clofarabin, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Absatz 2 Satz 3 PEPP-Vereinbarung 2025 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZP2025-108
Gabe von Natalizumab, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Absatz 2 Satz 3 PEPP-Vereinbarung 2025 ist für dieses Zusatzentgelt das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der Budgetvereinbarung 2025 weiter zu erheben. Bei fehlender Budgetvereinbarung 2024 ist für dieses Zusatzentgelt das bewertete Zusatzentgelt ZP36 in Höhe von 70 Prozent der im PEPP-Katalog 2023 bewerteten Höhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der Budgetvereinbarung 2024 weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZP2025-112
Gabe von Eculizumab, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Absatz 2 Satz 3 PEPP-Vereinbarung 2025 ist für dieses Zusatzentgelt das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der Budgetvereinbarung 2025 weiter zu erheben. Bei fehlender Budgetvereinbarung 2024 ist für dieses Zusatzentgelt das bewertete Zusatzentgelt ZP64 in Höhe von 70 Prozent der im PEPP-Katalog 2023 bewerteten Höhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der Budgetvereinbarung 2024 weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.

Änderungen

2010Bestand
Applikation von Medikamenten, Liste 3

Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Operationen- und Prozedurenschlüssel · Version 2025 · Stand 18.10.2024 · © BfArM 1994-2025