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LG 5Komplexe Nephrologie

VerwendungLeistungsgruppe — die Einheit, die einem Krankenhaus nach § 135e SGB V zugewiesen wird. Zugewiesen wird sie nur, wenn die unten genannten Qualitätskriterien erfüllt sind.
7 KriterienQualitätskriterien, die der Medizinische Dienst prüft, aufgeschlüsselt in 8 Teilanforderungen. Sie stehen unten im Wortlaut des Katalogs.
Anforderungsprofiljederzeit2Rufbereitschaft2Facharztqualifikation5
von 3 LG vorausgesetztDiese Leistungsgruppen nennen die hier beschriebene in ihren Kriterien — wird sie aufgegeben, sind auch sie betroffen. Sie stehen unten.

Qualitätskriterien7

Personelle Ausstattung(5)

  1. Drei Fachärztinnen oder Fachärzte mindestens Rufbereitschaft jederzeit. Davon mindestens zwei Fachärztinnen oder Fachärzte Innere Medizin und Nephrologie, dritte Fachärztin oder dritter Facharzt kann Fachärztin oder Facharzt aus dem Gebiet Innere Medizin seinjederzeitRufbereitschaftFacharztqualifikation
  2. Mindestens zwei Fachärztinnen oder Fachärzte für Innere Medizin und NephrologieFacharztqualifikation
    • Qualifikation vorhanden
    • Personelle Mindestanzahl (VZÄ) vorhanden
  3. Da mindestens drei Fachärztinnen oder Fachärzte Innere Medizin und Nephrologie (VZÄ) vorhanden sind, ist keine zusätzliche Fachärztin oder kein zusätzlicher Facharzt aus dem Gebiet Innere Medizin vorzuhaltenFacharztqualifikation
  4. Wenn nur zwei Fachärztinnen oder Fachärzte für Innere Medizin und Nephrologie vorhanden, dann zusätzlich eine Fachärztin oder ein Facharzt aus dem Gebiet Innere MedizinFacharztqualifikation
    • Qualifikation vorhanden
    • Personelle Mindestanzahl (VZÄ) vorhanden
  5. Mindestens fachärztliche Rufbereitschaft jederzeitjederzeitRufbereitschaftFacharztqualifikation
    • Qualifikation Fachärztinnen oder Fachärzte vorhanden
    • Mindestens Rufbereitschaft jederzeit

Sachliche Ausstattung(1)

  1. Doppler- oder Duplexsonographien
    • apparativ-technische Ausstattung vorhanden

Sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen(1)

  1. Pflegepersonaluntergrenzen gemäß § 6 Pflegepersonaluntergrenzenverordnung (PpUGV)
    • Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers liegt vor
Rechtsgrundlage

Anlage 1 zu § 135e SGB V (Leistungsgruppen und Qualitätskriterien) in der Fassung des Gesetzes vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228

Qualitätskriterien: Version 2025 (Stand 2026-01-10). OPS-Strukturmerkmale: Version 2026 (Stand 2026-01-10).

Der Medizinische Dienst Bund hat bislang nur die Katalogversion 2025 der Qualitätskriterien veröffentlicht; sie gilt unverändert für den Jahrgang 2026.

Herausgebende Stellen, Fundstellen und Nutzungshinweise: Datenquellen.