Pflegepersonaluntergrenzen gemäß § 6 Pflegepersonaluntergrenzenverordnung (PpUGV)
- Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers liegt vor
Erfüllung der Anforderungen gemäß den §§ 4 und 5 und der Vorgaben gemäß § 6 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über eine Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit hämatoonkologischen Krankheiten gemäß §136 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser vom 16. Mai 2006 (BAnz S. 4997 vom 16.05.2006), der zuletzt durch Beschluss vom 1. November 2023 (BAnz AT 22.12.2023 B1) geändert wurde.
Bereits in vorausgegangener Überprüfung bestätigt
- Kontrolle nach den Vorgaben der MD-QK-RL innerhalb der letzten drei Jahre vor Beauftragung der Leistungsgruppenprüfung
Überprüfung der Anforderungen
§4 Personelle und fachliche Anforderungen Ärztliches Personal § 4 Abs. 1 Einem Zentrum müssen die fachlich leitende Ärztin oder der fachlich leitende Arzt und mindestens zwei weitere Fachärztinnen oder Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin im Umfang von insgesamt drei Vollzeitäquivalenten angehören, die über die Anerkennung für den Schwerpunkt „Kinder-Hämatologie und -Onkologie“ verfügen.Facharztqualifikation
§ 4 Abs. 2 Täglich ist zumindest ein Visitendienst durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin in der Weiterbildung zum oder mit Schwerpunkt „Kinder-Hämatologie und -Onkologie“ durchzuführen.Facharztqualifikation
§ 4 Abs. 3 Das Zentrum muss über einen eigenständigen Rufdienst verfügen, der für die Kinderonkologie zuständig ist. Zu jeder Zeit muss dieser Rufdienst mindestens durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin in der Weiterbildung zum oder mit Schwerpunkt „Kinder-Hämatologie und -Onkologie“ sichergestellt sein.Facharztqualifikation
§ 4 Abs. 3 Die oder der Rufdiensthabende muss spätestens innerhalb einer Stunde in der Krankenversorgung tätig sein können.
Pflegedienst: § 4 Abs. 4 Satz 1 Zusammensetzung des Pflegepersonals: Der Pflegedienst des Zentrums besteht aus Personen, denen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 1. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder 2. Pflegefachfrau oder Pflegefachmann mit entsprechendem Hinweis auf den durchgeführten Vertiefungseinsatz „pädiatrische Versorgung“ erteilt wurde.
§ 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 Die Personen gemäß § 4 Absatz 4 Satz 1 haben mindestens 1.260 Stunden in der direkten neonatologischen bzw. pädiatrischen Akutversorgung absolviert und können dies durch die Vorlage geeigneter Nachweise belegen. Dabei können sowohl Zeiten in der direkten neonatologischen bzw. pädiatrischen Akutversorgung während der praktischen Berufsausbildung als auch nach Abschluss der Berufsausbildung berücksichtigt werden. Dies gilt nicht für Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die ihre Ausbildung auf der Grundlage der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes abgeschlossen haben oder bis zum 31. Dezember 2024 noch abschließen werden.Zeitvorgabe
§ 4 Abs. 4 Satz 4 bis 7 Einsatz von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegern. Die eingesetzten Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpfleger verfügen am 1. Januar 2022 über mindestens 5 Jahre Berufstätigkeit seit Ausbildungsabschluss in Vollzeit in einem Zentrum für die pädiatrisch-hämatoonkologische Versorgung in der direkten Patientenversorgung. Teilzeittätigkeit wird entsprechend angerechnet. Von den geforderten 5 Jahren Berufstätigkeit wurden mindestens 3 Jahre in der Zeit von 1. Januar 2015 bis 1. Januar 2022 absolviert. Der Anteil der jeweils eingesetzten Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpfleger beträgt maximal 15 Prozent (gemessen an Vollzeitäquivalenten).
§ 4 Abs. 4 Satz 9 Im Pflegedienst eingesetzte Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, die die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 nicht erfüllen, haben eine Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 4 Satz 8 und 9 abgeschlossen.
§ 4 Abs. 5 Mindestens zwei Personen des Pflegedienstes haben eine Weiterbildung in der Onkologie
§ 4 Abs. 6 In jeder Schicht ist im Zentrum eine Besetzung von mindestens zwei Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern gewährleistet.
Multiprofessionelles Team: § 4 Abs. 7 Satz 2 Das multiprofessionelle Team besteht mindestens aus dem Ärztlichen Dienst, Pflegedienst und Psychosozialdienst und soweit erforderlich aus dem Diät-/ Ernährungsdienst, aus Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten und Ergotherapeutinnen oder Ergotherapeuten
§ 4 Abs. 7 Satz 1 Das multiprofessionelle Team ist zu einer engen und strukturierten Zusammenarbeit verpflichtet, deren Ergebnisse zu dokumentieren sind.
§ 4 Abs. 8 Satz 1 und 2 Das Zentrum hat einen angemessenen Psychosozialdienst für eine spezifisch pädiatrisch-hämatoonkologische und quantitativ angemessene Versorgung der Patientinnen und Patienten und ihrer Familien zu gewährleisten. Er besteht aus Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern aus dem psychologisch-psychotherapeutischen und sozialpädagogisch-sozialarbeiterischen Bereich.
§ 5 Abs. 1 Jede Patientin und jeder Patient ist in einer abteilungsinternen Besprechung im multiprofessionellen Team vorzustellen. Dort ist die Behandlung strategisch festzulegen. Falls die Patientin oder der Patient von mehreren medizinischen Fachdisziplinen betreut werden muss, ist sie oder er auch in einer interdisziplinären Tumorkonferenz vorzustellen. Das Ergebnis der interdisziplinären Tumorkonferenz ist zu dokumentieren.
§ 5 Abs. 2 Das Zentrum hat zu gewährleisten, dass die hausärztliche Vertragsärztin oder der hausärztliche Vertragsarzt regelmäßig über die Behandlung seiner Patientinnen und Patienten informiert wird. Nach Abschluss der tumorspezifischen Therapie im Zentrum erhält die hausärztliche Vertragsärztin oder der hausärztliche Vertragsarzt einen patientenbezogenen Nachsorgeplan, der alle notwendigen Aspekte der Betreuung berücksichtigt.
§ 5 Abs. 3 Die nachfolgenden Einrichtungen sind jederzeit für die Versorgung dienstbereit:jederzeit
- Einrichtung zur Intensivbehandlung für pädiatrische Patientinnen und Patienten, die ohne Patiententransport außerhalb des klinikeigenen Geländes erreichbar ist (mit Möglichkeit zur maschinellen Beatmung und akuten Nierenersatzverfahren; sowie Blutaustausch oder Leukapherese)
- Dem technischen Fortschritt entsprechende bildgebende Diagnostik mit Möglichkeit zu Untersuchungen unter Narkose/Sedierung (erreichbar ohne Patiententransport außerhalb des klinikeigenen Geländes)
- Labormedizin bzw. Klinisch-Chemisches Labor
- Transfusionsmedizin
- Kinderchirurgie
- Chirurgie
- Neurochirurgie
§ 5 Abs. 3 Die nachfolgenden Einrichtungen sind täglich dienstbereit:
- Apotheke mit zentraler, bei Bedarf täglich verfügbarer Zytostatika-Zubereitung
- Institut für Mikrobiologie
- Kardiologie
- Nephrologie mit Dialyse
- Internistische Hämatologie und Onkologie
§ 5 Abs. 3 Die nachfolgenden Einrichtungen sind an den Wochentagen Montag bis Freitag, davon ausgenommen sind gesetzliche Feiertage sowie der 24. und 31. Dezember, verfügbar:
- Hämatologisches Labor, einschließlich der Möglichkeit zu zytologischen Blut- und Knochenmarkuntersuchungen mit zytochemischen Spezialfärbungen
- Institut für Pathologie
- Krankenhaushygiene
- Radiotherapie mit dem technischen Fortschritt entsprechenden radioonkologischen Verfahren
- Orthopädie
- Klinik für Nuklearmedizin
§ 5 Abs. 4 Satz 1 Die für die Notfallversorgung erforderlichen Einrichtungen (Einrichtung zur Intensivbehandlung, Notfalllabor, Transfusionsmedizin, konventionelle Röntgendiagnostik und Sonographie; CT oder MRT) werden im Zentrum vorgehalten.
§ 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 Die weiteren Einrichtungen gemäß § 5 Absatz 3 der Richtlinie können auch durch Kooperationen mit für die Versorgung von GKV-Patientinnen und GKV-Patienten zugelassenen Institutionen oder Vertragsärztinnen oder Vertragsärzten nachgewiesen werden, sofern die o.g. in § 5 Absatz 3 definierten Anforderungen an die Verfügbarkeit und Erreichbarkeit erfüllt werden. Für jede kooperierende Einrichtung ist eine Ansprechpartnerin oder ein Ansprechpartner zu benennen.Kooperation möglich
§ 5 Abs. 5 Das Zentrum ist zur Teilnahme an der Referenzdiagnostik und zum Versand von Untersuchungsmaterial entsprechend den Vorgaben in den Studienprotokollen gemäß § 6 Absatz 1 verpflichtet, sofern die Patientin oder der Patient an den entsprechenden Studien teilnimmt.
§ 5 Abs. 6 Satz 1 Das Zentrum bietet die Möglichkeit zur Weiterbildung im Schwerpunkt für Kinder-Hämatologie und -Onkologie an.
§ 5 Abs. 6 Satz 3 Das Zentrum ermöglicht regelmäßige Treffen der Studiengruppen der entsprechenden Therapieoptimierungsstudien.
§ 5 Abs. 6 Satz 4 Das Zentrum stellt für Treffen der Studiengruppen, an denen es beteiligt ist, Ärztinnen und Ärzte zur Teilnahme frei.
§ 6 Abs. 1 Wenn immer möglich, ist der Patientin oder dem Patienten bzw. ihren oder seinen Erziehungsberechtigten die Behandlung unter Teilnahme an einer Therapieoptimierungsstudie zu empfehlen, die auf Beschluss einer deutschen pädiatrisch-hämatoonkologischen Fachgesellschaft, die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) ist, unterstützt wird. Das Zentrum ist im Rahmen der Therapieoptimierungsstudien zur regelmäßigen Dokumentation und Berichterstattung der Diagnostik und Therapie an die Studienleitung angehalten.
§ 6 Abs. 2 Die Zentren sind verpflichtet, die Patientinnen und Patienten bzw. ihre Personensorgeberechtigten über die Möglichkeit der Teilnahme am Deutschen Kinderkrebsregister zu informieren. Die Information der Patientinnen und Patienten muss in der Patientenakte dokumentiert werden. Im Rahmen der Information ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Zentren die Meldung neu erkrankter Patientinnen und Patienten mit pädiatrisch-hämatoonkologischen Diagnosen entsprechend Anlage 1 Liste 1 der KiOn-RL an das Deutsche Kinderkrebsregister nur bei Vorliegen einer datenschutzrechtlich wirksamen Einwilligung der Patientin oder des Patienten bzw. ihrer Personensorgeberechtigten mit personenbezogenen Daten vornehmen dürfen. Ohne eine datenschutzrechtlich wirksame Einwilligung kann die Meldung nur in anonymisierter Form erfolgen.
§ 6 Abs. 3 Um die Dokumentation für Therapieoptimierungsstudien und Qualitätssicherung, das protokollgerechte Management der Biomaterial- und Bilddatenlogistik sowie die Kodierung amtlicher Diagnosen und Prozeduren zeitgerecht zu gewährleisten, ist qualifiziertes Personal in ausreichendem Umfang vorzuhalten.