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LG 42Geburten

VerwendungLeistungsgruppe — die Einheit, die einem Krankenhaus nach § 135e SGB V zugewiesen wird. Zugewiesen wird sie nur, wenn die unten genannten Qualitätskriterien erfüllt sind.
7 KriterienQualitätskriterien, die der Medizinische Dienst prüft, aufgeschlüsselt in 12 Teilanforderungen. Sie stehen unten im Wortlaut des Katalogs.
Anforderungsprofiljederzeit3Rufbereitschaft2Kooperation möglich1Facharztqualifikation5
setzt 1 LG vorausOhne diese Leistungsgruppen ist die hier beschriebene nicht zu erbringen. Sie stehen unten.

Qualitätskriterien7

Personelle Ausstattung(5)

  1. Drei Fachärztinnen oder Fachärzte Frauenheilkunde und Geburtshilfe, mindestens Rufbereitschaft jederzeit.jederzeitRufbereitschaftFacharztqualifikation
  2. Fachärztinnen oder Fachärzte für Frauenheilkunde und GeburtshilfeFacharztqualifikation
    • Qualifikation vorhanden
    • Personelle Mindestanzahl (VZÄ) vorhanden
  3. Mindestens fachärztliche Rufbereitschaft jederzeitjederzeitRufbereitschaftFacharztqualifikation
    • Qualifikation Fachärztinnen oder Fachärzte vorhanden
    • Mindestens Rufbereitschaft jederzeit
  4. Fachärztin oder Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Spezielle Geburtshilfe und PerinatalmedizinFacharztqualifikation
    • Qualifikation vorhanden
  5. Fachärztin oder Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe anwesend jederzeitjederzeitFacharztqualifikation
    • Qualifikation Fachärztinnen oder Fachärzte vorhanden

Sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen(1)

  1. Pflegepersonaluntergrenzen gemäß § 6 Pflegepersonaluntergrenzenverordnung (PpUGV)
    • Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers liegt vor

Verwandte Leistungsgruppen(1)

  1. Die Leistungsgruppe Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin wird in Kooperation erbrachtLG 46Allgemeine Kinder- und JugendmedizinKooperation möglich
    • Kooperationsvereinbarung liegt vor
    • hinreichende Angaben zu Kooperationspartnern und deren Eignung
    • hinreichende Angaben zum Kooperations-/ Leistungsort und -inhalt
    • hinreichende Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit
    • hinreichende Angaben zur Kooperationsdauer
Rechtsgrundlage

Anlage 1 zu § 135e SGB V (Leistungsgruppen und Qualitätskriterien) in der Fassung des Gesetzes vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228

Qualitätskriterien: Version 2025 (Stand 2026-01-10). OPS-Strukturmerkmale: Version 2026 (Stand 2026-01-10).

Der Medizinische Dienst Bund hat bislang nur die Katalogversion 2025 der Qualitätskriterien veröffentlicht; sie gilt unverändert für den Jahrgang 2026.

Herausgebende Stellen, Fundstellen und Nutzungshinweise: Datenquellen.