Z95.88 Vorhandensein von sonstigen kardialen oder vaskulären Implantaten oder Transplantaten

ICD-10-GM 2016Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten — amtlicher Diagnoseschlüssel in Deutschland.
§ 301 · § 295Endständig · stationär (§ 301 SGB V): Primärkode zulässig · ambulant (§ 295 SGB V): Primärkode zulässig
⚖ Regellage1 weitere Quelle · zuletzt 13.11.2012 — Regeln außerhalb des Katalogs
Inklusive:

Vorhandensein einer Gefäßprothese, anderenorts nicht klassifiziert

Zustand nach peripherer Gefäßplastik o.n.A.

Regeln außerhalb des Katalogs1

BSGBSG, Urteil vom 13.11.2012: Geltendmachung einer weiteren Vergütung des Krankenhausträgers gegenüber der Krankenkasse nach Ablauf des Haushaltsjahres der Behandlung – V …13.11.2012

Fordert ein Krankenhaus nach Ablauf von mehr als einem vollen Geschäftsjahr wegen Unvollständigkeit seiner plausiblen Schlussrechnung von der Krankenkasse für die Behandlung eines Versicherten eine weitere Vergütung, verstößt dies regelmäßig gegen Treu und Glauben.

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Kodierrichtlinien und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind für alle verbindlich; SEG-4-Empfehlungen binden die Begutachtung des MD.

Alphabetisches Verzeichnis3

Vorhandensein einer Gefäßprothese
Primärschlüssel
Vorhandensein eines intravaskulären Implantates a.n.k.
Primärschlüssel
Zustandsbefund nach peripherer Angioplastie a.n.k.
Primärschlüssel

Änderungen

2010Bestand
Vorhandensein von sonstigen kardialen oder vaskulären Implantaten oder Transplantaten

Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Quelle: ICD-10-GM, Version 2016 — Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, herausgegeben vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Inhalte werden unverändert wiedergegeben. Datenquellen und Urheberrechte