Kodeakte

Z85.8Bösartige Neubildungen sonstiger Organe oder Systeme in der Eigenanamnese

Alle Regeln außerhalb des Katalogs zu diesem Kode über alle Jahrgänge: Kodierrichtlinien, Entscheidungen des Schlichtungsausschusses, Kodierempfehlungen und Rechtsprechung — jeweils mit Datum, Geltung und Quelle.

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Kodetext Z85.8 im Jahrgang 2026 →

Regeln außerhalb des Katalogs, alle Jahrgänge4

gilt über Z85.-

Bösartige Neubildung in der Eigenanamnese

gilt über Z85.-FoKA: Konsens

Aktuelle Anamnese: Patient mit Magenkarzinom, bei dem nach abgeschlossener Behandlung eine stationäre Kontrolluntersuchung nach zwei Jahren durchgeführt wird. Dabei ergibt sich kein Hinweis auf ein Rezidiv oder auf Metastasen. Was ist die Hauptdiagnose?

gilt über Z85.-FoKA: Konsens

Was kann als Nebendiagnose kodiert werden, wenn eine Hormontherapie als adjuvante Tumorbehandlung durchgeführt wird? Ist Z85.- Bösartige Neubildung in der Eigenanamnese zutreffend?

gilt über Z85.-FoKA: Konsens

In der Vorgeschichte Kolon-Karzinomerkrankung, Behandlung vor drei Jahren abgeschlossen. Regelmäßige Nachsorge bisher erfolgt. Aktuell stationäre Aufnahme aus anderen Gründen. Im Rahmen der Diagnostik zusätzlich Bestimmung des Tumormarkers CEA.

Änderungen

2010Bestand
Bösartige Neubildungen sonstiger Organe oder Systeme in der Eigenanamnese

Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.