Z52.- Spender von Organen oder Geweben

ICD-10-GM 2015Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten — amtlicher Diagnoseschlüssel in Deutschland.
§ 301 · § 295Nicht endständig — zur Verschlüsselung einen Subkode wählen · stationär (§ 301 SGB V): nicht zur Verschlüsselung zugelassen · ambulant (§ 295 SGB V): nicht zur Verschlüsselung zugelassen
⚖ Regellage1 verbindliche Regel — Regeln außerhalb des Katalogs
Exklusive:

Untersuchung eines potentiellen Spenders Z00.5

Regeln außerhalb des Katalogs1

Bei Organentnahme und Transplantation ist zwischen Spender und Empfänger zu unter­scheiden. Bei der Spende wird zwischen einer Lebendspende und einer postmortalen Spende unterschieden. Bei autogener Spende sind Spender und Empfänger identisch.

Kodierrichtlinien und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind für alle verbindlich; SEG-4-Empfehlungen binden die Begutachtung des MD.

Subkodes10

Z52.0- BlutspenderAmbulant 4-stellig⚖ 1
Z52.1 Hautspender⚖ 1
Z52.2 Knochenspender⚖ 1
Z52.3 Knochenmarkspender⚖ 1
Z52.4 Nierenspender⚖ 1
Z52.5 Korneaspender⚖ 1
Z52.6 Leberspender⚖ 1
Z52.7 Herzspender⚖ 1
Z52.8- Spender sonstiger Organe oder GewebeAmbulant 4-stellig⚖ 1
Z52.9 Spender eines nicht näher bezeichneten Organs oder Gewebes⚖ 1

Änderungen

2010Bestand
Spender von Organen oder Geweben

Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Quelle: ICD-10-GM, Version 2015 — Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, herausgegeben vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Inhalte werden unverändert wiedergegeben. Datenquellen und Urheberrechte