Z29.- Notwendigkeit von anderen prophylaktischen Maßnahmen

ICD-10-GM 2018Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten — amtlicher Diagnoseschlüssel in Deutschland.
§ 301 · § 295Nicht endständig — zur Verschlüsselung einen Subkode wählen · stationär (§ 301 SGB V): nicht zur Verschlüsselung zugelassen · ambulant (§ 295 SGB V): nicht zur Verschlüsselung zugelassen
Exklusive:

Desensibilisierung gegenüber Allergenen Z51.6

Prophylaktische Operation Z40.-

Subkodes5

Z29.0 Isolierung als prophylaktische Maßnahme
Z29.1 Immunprophylaxe
Z29.2- Sonstige prophylaktische ChemotherapieAmbulant 4-stellig⚖ 3
Z29.8 Sonstige näher bezeichnete prophylaktische Maßnahmen
Z29.9 Prophylaktische Maßnahme, nicht näher bezeichnet⚖ 2

Änderungen

2010Bestand
Notwendigkeit von anderen prophylaktischen Maßnahmen

Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Quelle: ICD-10-GM, Version 2018 — Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, herausgegeben vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Inhalte werden unverändert wiedergegeben. Datenquellen und Urheberrechte