Z23.- Notwendigkeit der Impfung [Immunisierung] gegen einzelne bakterielle Krankheiten

ICD-10-GM 2015Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten — amtlicher Diagnoseschlüssel in Deutschland.
§ 301 · § 295Nicht endständig — zur Verschlüsselung einen Subkode wählen · stationär (§ 301 SGB V): nicht zur Verschlüsselung zugelassen · ambulant (§ 295 SGB V): nicht zur Verschlüsselung zugelassen
Exklusive:

Impfung: gegen Krankheitskombinationen Z27.-

Impfung: nicht durchgeführt Z28

Subkodes9

Z23.0 Notwendigkeit der Impfung gegen Cholera, nicht kombiniert
Z23.1 Notwendigkeit der Impfung gegen Typhus-Paratyphus [TAB], nicht kombiniert
Z23.2 Notwendigkeit der Impfung gegen Tuberkulose [BCG]
Z23.3 Notwendigkeit der Impfung gegen Pest
Z23.4 Notwendigkeit der Impfung gegen Tularämie
Z23.5 Notwendigkeit der Impfung gegen Tetanus, nicht kombiniert
Z23.6 Notwendigkeit der Impfung gegen Diphtherie, nicht kombiniert
Z23.7 Notwendigkeit der Impfung gegen Keuchhusten [Pertussis], nicht kombiniert
Z23.8 Notwendigkeit der Impfung gegen sonstige einzelne bakterielle Krankheiten

Änderungen

2010Bestand
Notwendigkeit der Impfung [Immunisierung] gegen einzelne bakterielle Krankheiten

Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Quelle: ICD-10-GM, Version 2015 — Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, herausgegeben vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Inhalte werden unverändert wiedergegeben. Datenquellen und Urheberrechte