Z03.6 Beobachtung bei Verdacht auf toxische Wirkung von aufgenommenen Substanzen

ICD-10-GM 2017Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten — amtlicher Diagnoseschlüssel in Deutschland.
§ 301 · § 295Endständig · stationär (§ 301 SGB V): Primärkode zulässig · ambulant (§ 295 SGB V): Primärkode zulässig
⚖ Regellage2 verbindliche Regeln — Regeln außerhalb des Katalogs
Inklusive:

Beobachtung bei Verdacht auf: unerwünschte Nebenwirkung von Arzneimitteln

Beobachtung bei Verdacht auf: Vergiftung

Regeln außerhalb des Katalogs2

gilt über Z03.-

Die Hauptdiagnose wird definiert als:

gilt über Z03.-

Die Hauptdiagnose wird definiert als:

Kodierrichtlinien und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind für alle verbindlich; SEG-4-Empfehlungen binden die Begutachtung des MD.

Alphabetisches Verzeichnis5

Abklärung bei angeblichem Verdacht auf Selbstbeschädigung
Primärschlüssel
Abklärung bei angeblichem Verdacht auf Selbsttötung
Primärschlüssel
Abklärung bei angeblichem Verdacht auf Selbstvergiftung
Primärschlüssel
Abklärung bei unerwünschter Nebenwirkung eines Arzneimittels
Primärschlüssel
Abklärung der toxischen Wirkungen einer aufgenommenen Substanz
Primärschlüssel

Änderungen

2010Bestand
Beobachtung bei Verdacht auf toxische Wirkung von aufgenommenen Substanzen

Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Quelle: ICD-10-GM, Version 2017 — Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, herausgegeben vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Inhalte werden unverändert wiedergegeben. Datenquellen und Urheberrechte