T95.- Folgen von Verbrennungen, Verätzungen oder Erfrierungen

ICD-10-GM 2016Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten — amtlicher Diagnoseschlüssel in Deutschland.
§ 301 · § 295Nicht endständig — zur Verschlüsselung einen Subkode wählen · stationär (§ 301 SGB V): nicht zur Verschlüsselung zugelassen · ambulant (§ 295 SGB V): nicht zur Verschlüsselung zugelassen
⚖ Regellage1 verbindliche Regel — Regeln außerhalb des Katalogs

Regeln außerhalb des Katalogs1

Folgezustände oder Spätfolgen einer Krankheit sind aktuelle Krankheitszustände, die durch eine frühere Krankheit hervorgerufen wurden.

Kodierrichtlinien und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind für alle verbindlich; SEG-4-Empfehlungen binden die Begutachtung des MD.

Subkodes7

T95.0 Folgen einer Verbrennung, Verätzung oder Erfrierung des Kopfes oder des Halses⚖ 1
T95.1 Folgen einer Verbrennung, Verätzung oder Erfrierung des Rumpfes⚖ 1
T95.2 Folgen einer Verbrennung, Verätzung oder Erfrierung der oberen Extremität⚖ 2
T95.3 Folgen einer Verbrennung, Verätzung oder Erfrierung der unteren Extremität⚖ 1
T95.4 Folgen einer Verbrennung oder Verätzung, die nur nach der Größe der betroffenen Körperoberfläche klassifizierbar ist⚖ 1
T95.8 Folgen einer sonstigen näher bezeichneten Verbrennung, Verätzung oder Erfrierung⚖ 1
T95.9 Folgen einer nicht näher bezeichneten Verbrennung, Verätzung oder Erfrierung⚖ 1

Änderungen

2010Bestand
Folgen von Verbrennungen, Verätzungen oder Erfrierungen

Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Quelle: ICD-10-GM, Version 2016 — Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, herausgegeben vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Inhalte werden unverändert wiedergegeben. Datenquellen und Urheberrechte