T63.0 Toxische Wirkung: Schlangengift

ICD-10-GM 2016Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten — amtlicher Diagnoseschlüssel in Deutschland.
§ 301 · § 295Endständig · stationär (§ 301 SGB V): Primärkode zulässig · ambulant (§ 295 SGB V): Primärkode zulässig
⚖ Regellage1 verbindliche Regel — Regeln außerhalb des Katalogs
Inklusive:

Gift von Seeschlangen

Regeln außerhalb des Katalogs1

gilt über T63.-

Die Diagnose „Vergiftung durch Arzneimittel/Drogen“ wird gestellt bei irrtümlicher Einnahme oder unsachgemäßer Anwendung (z.B. Einnahme zwecks Selbsttötung und Tötung).

Kodierrichtlinien und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind für alle verbindlich; SEG-4-Empfehlungen binden die Begutachtung des MD.

Alphabetisches Verzeichnis7

Biss durch giftige Seeschlange
Primärschlüssel
Schlangenbiss
Primärschlüssel
Toxische Wirkung von Schlangengift
Primärschlüssel
Toxische Wirkung von Seeschlangengift
Primärschlüssel
Vergiftung durch Schlangenbiss
Primärschlüssel
Vergiftung durch Seeschlangenbiss
Primärschlüssel
Vergiftung durch Seeschlangenstich
Primärschlüssel

Änderungen

2010Bestand
Toxische Wirkung: Schlangengift

Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Quelle: ICD-10-GM, Version 2016 — Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, herausgegeben vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Inhalte werden unverändert wiedergegeben. Datenquellen und Urheberrechte