T59.- Toxische Wirkung sonstiger Gase, Dämpfe oder sonstigen Rauches

ICD-10-GM 2016Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten — amtlicher Diagnoseschlüssel in Deutschland.
§ 301 · § 295Nicht endständig — zur Verschlüsselung einen Subkode wählen · stationär (§ 301 SGB V): nicht zur Verschlüsselung zugelassen · ambulant (§ 295 SGB V): nicht zur Verschlüsselung zugelassen
⚖ Regellage1 verbindliche Regel — Regeln außerhalb des Katalogs
Inklusive:

Aerosol-Treibgase

Exklusive:

Fluorchlorkohlenwasserstoffe T53.5

Regeln außerhalb des Katalogs1

Die Diagnose „Vergiftung durch Arzneimittel/Drogen“ wird gestellt bei irrtümlicher Einnahme oder unsachgemäßer Anwendung (z.B. Einnahme zwecks Selbsttötung und Tötung).

Kodierrichtlinien und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind für alle verbindlich; SEG-4-Empfehlungen binden die Begutachtung des MD.

Subkodes10

T59.0 Toxische Wirkung: Stickstoffoxide⚖ 1
T59.1 Toxische Wirkung: Schwefeldioxid⚖ 1
T59.2 Toxische Wirkung: Formaldehyd⚖ 1
T59.3 Toxische Wirkung: Tränengas⚖ 1
T59.4 Toxische Wirkung: Chlorgas⚖ 1
T59.5 Toxische Wirkung: Fluorgas und Fluorwasserstoff⚖ 1
T59.6 Toxische Wirkung: Schwefelwasserstoff⚖ 1
T59.7 Toxische Wirkung: Kohlendioxid⚖ 1
T59.8 Toxische Wirkung: Sonstige näher bezeichnete Gase, Dämpfe oder sonstiger näher bezeichneter Rauch⚖ 1
T59.9 Toxische Wirkung: Gase, Dämpfe oder Rauch, nicht näher bezeichnet⚖ 1

Änderungen

2010Bestand
Toxische Wirkung sonstiger Gase, Dämpfe oder sonstigen Rauches

Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Quelle: ICD-10-GM, Version 2016 — Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, herausgegeben vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Inhalte werden unverändert wiedergegeben. Datenquellen und Urheberrechte