T57.- Toxische Wirkung von sonstigen anorganischen Substanzen

ICD-10-GM 2018Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten — amtlicher Diagnoseschlüssel in Deutschland.
§ 301 · § 295Nicht endständig — zur Verschlüsselung einen Subkode wählen · stationär (§ 301 SGB V): nicht zur Verschlüsselung zugelassen · ambulant (§ 295 SGB V): nicht zur Verschlüsselung zugelassen
⚖ Regellage1 verbindliche Regel — Regeln außerhalb des Katalogs

Regeln außerhalb des Katalogs1

Die Diagnose „Vergiftung durch Arzneimittel/Drogen“ wird gestellt bei irrtümlicher Einnahme oder unsachgemäßer Anwendung (z.B. Einnahme zwecks Selbsttötung und Tötung).

Kodierrichtlinien und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind für alle verbindlich; SEG-4-Empfehlungen binden die Begutachtung des MD.

Subkodes6

T57.0 Toxische Wirkung: Arsen und dessen Verbindungen⚖ 1
T57.1 Toxische Wirkung: Phosphor und dessen Verbindungen⚖ 1
T57.2 Toxische Wirkung: Mangan und dessen Verbindungen⚖ 1
T57.3 Toxische Wirkung: Blausäure⚖ 1
T57.8 Toxische Wirkung: Sonstige näher bezeichnete anorganische Substanzen⚖ 1
T57.9 Toxische Wirkung: Anorganische Substanz, nicht näher bezeichnet⚖ 1

Änderungen

2010Bestand
Toxische Wirkung von sonstigen anorganischen Substanzen

Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Quelle: ICD-10-GM, Version 2018 — Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, herausgegeben vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Inhalte werden unverändert wiedergegeben. Datenquellen und Urheberrechte