T54.2 Toxische Wirkung: Ätzende Säuren und säureähnliche Substanzen

ICD-10-GM 2020Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten — amtlicher Diagnoseschlüssel in Deutschland.
§ 301 · § 295Endständig · stationär (§ 301 SGB V): Primärkode zulässig · ambulant (§ 295 SGB V): Primärkode zulässig
Morbi-RSAVergiftungen durch andere oder n.n.bez. nicht medizinisch verwendete Substanzen — Zuordnung im morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich.
⚖ Regellage1 verbindliche Regel — Regeln außerhalb des Katalogs
Inklusive:

Salzsäure

Schwefelsäure

Regeln außerhalb des Katalogs1

gilt über T54.-

Die Diagnose „Vergiftung durch Arzneimittel/Drogen“ wird gestellt bei irrtümlicher Einnahme oder unsachgemäßer Anwendung (z.B. Einnahme zwecks Selbsttötung und Tötung).

Kodierrichtlinien und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind für alle verbindlich; SEG-4-Empfehlungen binden die Begutachtung des MD.

Alphabetisches Verzeichnis5

Oxalsäureintoxikation
Primärschlüssel
Oxalsäurevergiftung
Primärschlüssel
Phosphornekrose
Primärschlüssel
Toxische Wirkung von Salzsäure
Primärschlüssel
Toxische Wirkung von Schwefelsäure
Primärschlüssel

Änderungen

2010Bestand
Toxische Wirkung: Ätzende Säuren und säureähnliche Substanzen

Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Quelle: ICD-10-GM, Version 2020 — Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, herausgegeben vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Inhalte werden unverändert wiedergegeben. Datenquellen und Urheberrechte