T51.3 Toxische Wirkung: Fuselöl

ICD-10-GM 2016Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten — amtlicher Diagnoseschlüssel in Deutschland.
§ 301 · § 295Endständig · stationär (§ 301 SGB V): Primärkode zulässig · ambulant (§ 295 SGB V): Primärkode zulässig
⚖ Regellage1 verbindliche Regel — Regeln außerhalb des Katalogs
Inklusive:

Alkohol: Amyl-

Alkohol: Butyl- [1-Butanol]

Alkohol: Propyl- [1-Propanol]

Regeln außerhalb des Katalogs1

gilt über T51.-

Die Diagnose „Vergiftung durch Arzneimittel/Drogen“ wird gestellt bei irrtümlicher Einnahme oder unsachgemäßer Anwendung (z.B. Einnahme zwecks Selbsttötung und Tötung).

Kodierrichtlinien und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind für alle verbindlich; SEG-4-Empfehlungen binden die Begutachtung des MD.

Alphabetisches Verzeichnis6

Toxische Wirkung von 1-Butanol
Primärschlüssel
Toxische Wirkung von 1-Propanol
Primärschlüssel
Toxische Wirkung von Amylalkohol
Primärschlüssel
Toxische Wirkung von Butylalkohol
Primärschlüssel
Toxische Wirkung von Fuselöl
Primärschlüssel
Toxische Wirkung von Propylalkohol
Primärschlüssel

Änderungen

2010Bestand
Toxische Wirkung: Fuselöl

Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Quelle: ICD-10-GM, Version 2016 — Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, herausgegeben vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Inhalte werden unverändert wiedergegeben. Datenquellen und Urheberrechte