P23.- Angeborene Pneumonie

ICD-10-GM 2018Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten — amtlicher Diagnoseschlüssel in Deutschland.
§ 301 · § 295Nicht endständig — zur Verschlüsselung einen Subkode wählen · stationär (§ 301 SGB V): nicht zur Verschlüsselung zugelassen · ambulant (§ 295 SGB V): nicht zur Verschlüsselung zugelassen
≤1Altersbeschränkung: bis 1 Jahre (Kann-Kriterium). Außerhalb dieses Bereichs erzeugt der Grouper eine Warnung, akzeptiert den Kode aber.
⚖ Regellage1 verbindliche Regel — Regeln außerhalb des Katalogs
Inklusive:

Infektionsbedingte Pneumonie, in utero oder unter der Geburt erworben

Exklusive:

Pneumonie beim Neugeborenen durch Aspiration P24.-

Regeln außerhalb des Katalogs1

Einige formale Vereinbarungen der ICD-10-GM sind für die Kodierung und für die Interpretation verschlüsselter Daten wichtig. Die hier dargestellten formalen Vereinbarungen orientieren sich an den entsprechenden Abschnitten des Regelwerks für die WHO-Ausgabe der ICD-10 (Band II).

Kodierrichtlinien und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind für alle verbindlich; SEG-4-Empfehlungen binden die Begutachtung des MD.

Subkodes9

P23.0 durch Viren≤1⚖ 1
P23.1 durch Chlamydien≤1⚖ 1
P23.2 durch Staphylokokken≤1⚖ 1
P23.3 durch Streptokokken, Gruppe B≤1⚖ 1
P23.4 durch Escherichia coli≤1⚖ 1Laborausnahme EBM
P23.5 durch Pseudomonasarten≤1⚖ 1
P23.6 durch sonstige Bakterien≤1⚖ 1
P23.8 durch sonstige Erreger≤1⚖ 1
P23.9 nicht näher bezeichnet≤1⚖ 1

Änderungen

2010Bestand
Angeborene Pneumonie

Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Quelle: ICD-10-GM, Version 2018 — Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, herausgegeben vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Inhalte werden unverändert wiedergegeben. Datenquellen und Urheberrechte