O43.2- Krankhaft anhaftende Plazenta

ICD-10-GM 2010Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten — amtlicher Diagnoseschlüssel in Deutschland.
§ 301 · § 295Nicht endständig — zur Verschlüsselung einen Subkode wählen · stationär (§ 301 SGB V): nicht zur Verschlüsselung zugelassen · ambulant (§ 295 SGB V): Primärkode zulässig
Ambulant 4-stelligIn der stationären Versorgung (§ 301 SGB V) ist die endständige Schlüsselnummer anzugeben — dieser Kode selbst ist dort nicht kodierbar, sondern einer seiner Subkodes. In der ambulanten Versorgung (§ 295 SGB V) kann auf die fünfte Stelle verzichtet werden: in der hausärztlichen Versorgung, im organisierten Notfalldienst und in der fachärztlichen Versorgung für Diagnosen außerhalb des Fachgebietes.
weiblichAusschließlich für weibliche Patienten (Muss-Kriterium). Ein abweichendes Geschlecht wertet der Grouper als Fehler.
Altersbeschränkung: (Kann-Kriterium). Außerhalb dieses Bereichs erzeugt der Grouper eine Warnung, akzeptiert den Kode aber.
Kodierhinweis:

Soll einer der folgenden Krankheitszustände angegeben werden, ist eine zusätzliche Schlüsselnummer zu benutzen: Blutung in der Nachgeburtsperiode (O72.0)

Soll einer der folgenden Krankheitszustände angegeben werden, ist eine zusätzliche Schlüsselnummer zu benutzen: Retention der Plazenta ohne Blutung (O73.0)

Subkodes2

O43.20 Placenta accretaweiblichErgänztO720, O7302009
O43.21 Placenta increta oder percretaweiblichErgänztO720, O7302009

Änderungen

2010Bestand
Krankhaft anhaftende Plazenta

Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Quelle: ICD-10-GM, Version 2010 — Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, herausgegeben vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Inhalte werden unverändert wiedergegeben. Datenquellen und Urheberrechte