M54.4 Lumboischialgie

Kurz erklärt: Rückenschmerzen; die weiteren Stellen geben an, welcher Abschnitt der Wirbelsäule betroffen ist (zum Beispiel Kreuzschmerz).

ICD-10-GM 2015Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten — amtlicher Diagnoseschlüssel in Deutschland.
§ 301 · § 295Endständig · stationär (§ 301 SGB V): Primärkode zulässig · ambulant (§ 295 SGB V): Primärkode zulässig
⚖ Regellage1 verbindliche Regel · zuletzt 15.10.2020 — Regeln außerhalb des Katalogs
Exklusive:

Durch Bandscheibenschaden M51.1

Regeln außerhalb des Katalogs1

gilt für Aufnahmen ab 01.12.2020 · auch für Rechnungen, die am 15.10.2020 in MD-Prüfung waren

Es wird ein Patient mit in das Bein ausstrahlenden heftigsten Rückenschmerzen im Sinne einer Lumboischialgie aufgenommen. Radiologisch findet sich eine Osteochondrose im LWS-Bereich. Es werden eine intensive Physiotherapie durchgeführt sowie Analgetika verabreicht. Ferner kommen Infiltrationen zur Anwendung.

▸ Für einen Fall prüfen: welche Regeln gelten am Aufnahmedatum?
Kodetext M54.4 im Jahrgang 2026 →

Kodierrichtlinien und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind für alle verbindlich; SEG-4-Empfehlungen binden die Begutachtung des MD.

Alphabetisches Verzeichnis6

Akute Lumboischialgie
Primärschlüssel
Chronische Lumboischialgie
Primärschlüssel
Ischialgie mit Lumbago
Primärschlüssel
Ischialgie mit Lumbalgie
Primärschlüssel
Lumboischialgie
Primärschlüssel
Lumboischialgie mit Blockierung
Primärschlüssel

Änderungen

2010Bestand
Lumboischialgie

Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Quelle: ICD-10-GM, Version 2015 — Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, herausgegeben vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Inhalte werden unverändert wiedergegeben. Datenquellen und Urheberrechte