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K03.7Farbänderungen der Zahnhartsubstanzen nach dem Zahndurchbruch

ICD-10-GM 2027Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten — amtlicher Diagnoseschlüssel in Deutschland.
§ 301 · § 295Endständig · stationär (§ 301 SGB V): Primärkode zulässig · ambulant (§ 295 SGB V): Primärkode zulässig
Morbi-RSA’25Andere Hals-Nasen-Ohren-Erkrankungen — Zuordnung im morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich.
1 – 124Altersbeschränkung: 1 Jahre – 124 Jahre (Kann-Kriterium). Außerhalb dieses Bereichs erzeugt der Grouper eine Warnung, akzeptiert den Kode aber.
Exklusive:

Auflagerungen [Beläge] auf den Zähnen K03.6

Alphabetisches Verzeichnis8

Posteruptive Farbänderung der Zähne
PrimärschlüsselPrimär†:K03.7
Veränderung der Zahnfarbe nach der Dentition
PrimärschlüsselPrimär†:K03.7
Zahnfarbänderung der Hartsubstanz
PrimärschlüsselPrimär†:K03.7
Zahnverfärbung
PrimärschlüsselPrimär†:K03.7
Zahnverfärbung durch Kupfer
PrimärschlüsselPrimär†:K03.7
Zahnverfärbung durch Metalle
PrimärschlüsselPrimär†:K03.7
Zahnverfärbung durch Pulpablutung
PrimärschlüsselPrimär†:K03.7
Zahnverfärbung durch Silber
PrimärschlüsselPrimär†:K03.7

Änderungen

2010Bestand
Farbänderungen der Zahnhartsubstanzen nach dem Zahndurchbruch

Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Quelle: ICD-10-GM, Version 2027 — Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, herausgegeben vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Inhalte werden unverändert wiedergegeben. Datenquellen und Urheberrechte