I80.1 Thrombose, Phlebitis und Thrombophlebitis der V. femoralis

ICD-10-GM 2021Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten — amtlicher Diagnoseschlüssel in Deutschland.
§ 301 · § 295Endständig · stationär (§ 301 SGB V): Primärkode zulässig · ambulant (§ 295 SGB V): Primärkode zulässig
Morbi-RSATiefe Venenthrombose und Thrombophlebitis, exkl. tiefere Venen — Zuordnung im morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich.
⚖ Regellage1 SEG-4-Empfehlung · zuletzt 01.01.2026 — Regeln außerhalb des Katalogs

Regeln außerhalb des Katalogs1

gilt über I80.-FoKA: Konsens

Die stationäre Aufnahme erfolgt zur Korrektur des Port-Katheters bei Thrombose. Bekannt ist ein metastasierendes Rektum-Karzinom. Was ist die Hauptdiagnose? Ist der Tumor als Nebendiagnose zu kodieren?

Kodierrichtlinien und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind für alle verbindlich; SEG-4-Empfehlungen binden die Begutachtung des MD.

Alphabetisches Verzeichnis11

Embolie der Vena femoralis
Primärschlüssel
Femorale Phlebitis
Primärschlüssel
Femorale Venenembolie
Primärschlüssel
Femorale Venenthrombose
Primärschlüssel
Iliofemorale Phlebitis
Primärschlüssel
Iliofemorale Thrombophlebitis
Primärschlüssel
Iliofemorale Venenthrombose
Primärschlüssel
Nichtpuerperale Phlegmasia alba dolens
Primärschlüssel
Thrombophlebitis femoralis
Primärschlüssel
Thrombose der Vena femoralis
Primärschlüssel
Femorale Thrombose
zurückgezogenPrimärschlüssel

Änderungen

2010Bestand
Thrombose, Phlebitis und Thrombophlebitis der V. femoralis

Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Quelle: ICD-10-GM, Version 2021 — Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, herausgegeben vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Inhalte werden unverändert wiedergegeben. Datenquellen und Urheberrechte