I51.3 Intrakardiale Thrombose, anderenorts nicht klassifiziert

ICD-10-GM 2018Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten — amtlicher Diagnoseschlüssel in Deutschland.
§ 301 · § 295Endständig · stationär (§ 301 SGB V): Primärkode zulässig · ambulant (§ 295 SGB V): Primärkode zulässig
⚖ Regellage1 verbindliche Regel — Regeln außerhalb des Katalogs
Inklusive:

Thrombose (alt): Kammer

Thrombose (alt): Herzohr

Thrombose (alt): Herzspitze

Thrombose (alt): Vorhof

Regeln außerhalb des Katalogs1

gilt über I51.-

Steht eine Herzkrankheit in kausalem Zusammenhang zur Hypertonie, so ist ein Kode für die Herzkrankheit (z.B. aus I50.− Herzinsuffizienz oder I51.− Komplikationen einer Herzkrankheit und ungenau beschriebene Herzkrankheit) gefolgt von I11.− Hypertensive Herzkrankheit anzugeben.

Kodierrichtlinien und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind für alle verbindlich; SEG-4-Empfehlungen binden die Begutachtung des MD.

Alphabetisches Verzeichnis12

Vorhofthrombose
Primärschlüssel
Kammerthrombose
Primärschlüssel
Herzohrthrombose
Primärschlüssel
Herzspitzenthrombose
Primärschlüssel
Thrombose einer Herzkammer
Primärschlüssel
Intrakardiale Thrombose a.n.k.
Primärschlüssel
Alte Herzkammerthrombose
Primärschlüssel
Alte Herzohrthrombose
Primärschlüssel
Alte Herzspitzenthrombose
Primärschlüssel
Alte Vorhofthrombose
Primärschlüssel
Thrombose eines Herzvorhofs
Primärschlüssel
Thrombus im linken Herz
Primärschlüssel

Änderungen

2010Bestand
Intrakardiale Thrombose, anderenorts nicht klassifiziert

Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Quelle: ICD-10-GM, Version 2018 — Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, herausgegeben vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Inhalte werden unverändert wiedergegeben. Datenquellen und Urheberrechte