I46.- Herzstillstand

ICD-10-GM 2020Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten — amtlicher Diagnoseschlüssel in Deutschland.
§ 301 · § 295Nicht endständig — zur Verschlüsselung einen Subkode wählen · stationär (§ 301 SGB V): nicht zur Verschlüsselung zugelassen · ambulant (§ 295 SGB V): nicht zur Verschlüsselung zugelassen
⚖ Regellage1 verbindliche Regel — Regeln außerhalb des Katalogs
Exklusive:

Als Komplikation bei: Abort, Extrauteringravidität oder Molenschwangerschaft O00-O07 O08.8

Als Komplikation bei: geburtshilflichen Operationen und Maßnahmen O75.4

Kardiogener Schock R57.0

Regeln außerhalb des Katalogs1

Herzstillstand oder Herz- und Atemstillstand (I46.– Herzstillstand) sind nur zu kodieren, wenn Wiederbelebungsmaßnahmen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme (z.B.

Kodierrichtlinien und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind für alle verbindlich; SEG-4-Empfehlungen binden die Begutachtung des MD.

Subkodes3

I46.0 mit erfolgreicher WiederbelebungMorbi-RSA⚖ 2
I46.1 Plötzlicher Herztod, so beschrieben⚖ 1
I46.9 nicht näher bezeichnetMorbi-RSA⚖ 1

Änderungen

2010Bestand
Herzstillstand

Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Quelle: ICD-10-GM, Version 2020 — Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, herausgegeben vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Inhalte werden unverändert wiedergegeben. Datenquellen und Urheberrechte