F91.2 Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen

ICD-10-GM 2015Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten — amtlicher Diagnoseschlüssel in Deutschland.
§ 301 · § 295Endständig · stationär (§ 301 SGB V): Primärkode zulässig · ambulant (§ 295 SGB V): Primärkode zulässig
Definition:

Dieses Störung beinhaltet andauerndes dissoziales oder aggressives Verhalten, das die allgemeinen Kriterien für F91.- erfüllt und nicht nur oppositionelles, aufsässiges und trotziges Verhalten umfasst, und bei Kindern auftritt, die allgemein gut in ihrer Altersgruppe eingebunden sind.

Inklusive:

Gemeinsames Stehlen

Gruppendelinquenz

Schulschwänzen

Störung des Sozialverhaltens in der Gruppe

Vergehen im Rahmen einer Bandenmitgliedschaft

Alphabetisches Verzeichnis12

Gemeinsames Stehlen
Primärschlüssel
Gruppenaggressivität
Primärschlüssel
Gruppendelinquenz
Primärschlüssel
Gruppendruck
Primärschlüssel
Schulschwänzen
Primärschlüssel
Schulschwänzen in der Kindheit mit Sozialisation
Primärschlüssel
Störung des Sozialverhaltens in der Gruppe
Primärschlüssel
Störung des Sozialverhaltens mit andauerndem aggressiven Verhalten
Primärschlüssel
Störung des Sozialverhaltens mit andauerndem dissozialen Verhalten
Primärschlüssel
Störung des Sozialverhaltens mit sozialer Bindung
Primärschlüssel
Störung des Sozialverhaltens mit Sozialisation
Primärschlüssel
Vergehen bei Bandenmitgliedschaft
Primärschlüssel

Änderungen

2010Bestand
Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen

Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Quelle: ICD-10-GM, Version 2015 — Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, herausgegeben vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Inhalte werden unverändert wiedergegeben. Datenquellen und Urheberrechte