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D65.00Erworbene Afibrinogenämie

ICD-10-GM 2027Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten — amtlicher Diagnoseschlüssel in Deutschland.
§ 301 · § 295Endständig · stationär (§ 301 SGB V): Primärkode zulässig · ambulant (§ 295 SGB V): Primärkode zulässig
CCL:123’26Complication and Comorbidity Level je Partition: Als Nebendiagnose kann dieser Kode mit den Stufen 1, 2, 3 in die PCCL-Berechnung eingehen.
CCL geändert (’25: nicht CCL-relevant)Gegenüber der DRG-Definition 2025 geändert: damals nicht CCL-relevant.
ZE: ZE2026-139’26Diese Diagnose ist in Anlage 7 des Fallpauschalenkatalogs einem Zusatzentgelt zugeordnet. Abgerechnet wird es, wenn zusätzlich eine der auslösenden Prozeduren erbracht ist; die Schwellenwerte stehen in den Fußnoten unten.
⚖ Regellage2 verbindliche Regeln · 1 weitere Quelle · zuletzt 28.08.2024 — Regeln außerhalb des Katalogs

Regeln außerhalb des Katalogs3

SchlichtungKodierung des Fibrinogenmangels21.07.2021
gilt für Aufnahmen ab 01.09.2021 · auch für Rechnungen, die am 21.07.2021 in MD-Prüfung warengilt über D65.0

Ein erworbener Fibrinogenmangel (Hypofibrinogenämie) ist mit D65.0 zu kodieren, nicht mit D68.4 oder D68.8, da D65.0 den spezifischeren Bezug zum Fibrinogen bietet. Bezug: DKR D014.

Wortlaut anzeigen

Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH Institutsträger: Deutsche Krankenhausgesellschaft • GKV-Spitzenverband • Verband der privaten Krankenversicherung

Geschäftsstelle des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG In dem Schlichtungsverfahren vom

23.06.2021 hat der Schlichtungsausschuss nach § 19 KHG über den Antrag S20210005 Kodierung des Fibrinogenmangels des Klinikums der Universität München AöR wie folgt entschieden:

Entscheidung S20210005 Kodierung des Fibrinogenmangels:

Mit dem Kode D65.0 Erworbene Afibrinogenämie ist auch ein erworbener Mangel an Fibrinogen zu kodieren.

Begründung:

Für die Kodierung des im Antrag beschriebenen erworbenen Fibrinogenmangels (Hypofibrinogenämie) fehlt im systematischen Verzeichnis ein, den Sachverhalt vollständig wiedergebender Kode. Das Alphabetische Verzeichnis zur ICD-10-GM verweist sowohl für den erworbenen Fibrinogenmangel, als auch für die erworbene Afibrinogenämie, die erworbene Fibrinogenopenie sowie die erworbene Hypofibrinogenämie auf den Kode D65.0. Die Begriffe Afibrinogenämie, Fibrinogenopenie und Hypofibrinogenämie werden dem Kode D68.8 Sonstige näher bezeichnete Koagulopathien zugeordnet. Im systematischen Verzeichnis ist alternativ noch der Kode D68.4 Erworbener Mangel an Gerinnungsfaktoren zu finden. Bei beiden letztgenannten Kodes (D68.8 sowie die D68.4) ist jedoch der spezifische Bezug zum Fibrinogenmangel nicht enthalten. Unter Berücksichtigung der Vorgaben der Deutschen Kodierrichtlinie D014 Im Alphabetischen Verzeichnis verwendete formale Vereinbarungen war die Mehrheit der Mitglieder des Schlichtungsausschusses der Meinung, dass die spezifischere Kodierung mit dem Kode D65.0 gegeben ist. Wünschenswert wäre jedoch eine zukünftige Differenzierung in der ICD-10-GM, um den Sachverhalt einer erworben Afibrinogenämie und einer erworbenen Hypofibrinogenämie differenziert abbilden zu können.

Gültigkeit:

Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses gelten für die zugelassenen Krankenhäuser, die Krankenkassen und die Medizinischen Dienste für die Erstellung oder Prüfung von Krankenhausabrechnungen für Patientinnen und Patienten, die ab dem 01.09.2021 in das Krankenhaus aufgenommen werden und für die Krankenhausabrechnungen, die am 21.07.2021 bereits Gegenstand einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst nach § 275 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass eine Klage gegen die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses nach § 19 Abs. 7 S. 3 KHG keine aufschiebende Wirkung hat und ein Vorverfahren gemäß § 19 Abs. 7 S. 2 KHG nicht stattfindet.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung des Schlichtungsausschusses kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Sozialgericht Berlin, Invalidenstr. 52, 10557 Berlin, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

Siegburg, 21.07.2021

Dr. Franz Metzger Vorsitzender des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG

seit Jahrgang 2022gilt über D65.0-

Entscheidung des Schlichtungsausschusses zu dem Antrag S20210005 „Kodierung des Fibrinogenmangels”, veröffentlicht am 21.07.2021

BSGBSG, Urteil vom 28.08.2024: Aufrechnung – fristgerechte Mitteilung des bezifferten Erstattungsanspruchs – Treuwidrigkeit bei Berufung auf das Fehlen einer fristgerechte …28.08.2024
gilt über D65.0-

1. Die Wirksamkeit der Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs der Krankenkasse gegen einen Vergütungsanspruch des Krankenhauses setzt die fristgerechte Mitteilung des bezifferten Erstattungsanspruchs voraus. 2. Hat ein Krankenhaus in der Vergangenheit Aufrechnungen einer Krankenkasse ohne Bezifferung des Erstattungsanspruchs akzeptiert, kann es treuwidrig sein, wenn es sich ohne vorherige Ankündigung auf das Fehlen der von der Prüfverfahrensvereinbarung geforderten fristgerechten Bezifferung des Erstattungsanspruchs beruft.

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▸ Für einen Fall prüfen: welche Regeln gelten am Aufnahmedatum?
Kodetext D65.00 im Jahrgang 2026 →

Kodierrichtlinien und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind für alle verbindlich; SEG-4-Empfehlungen binden die Begutachtung des MD.

Diagnosehäufigkeit

9 Fälle · 56 % Frauen · Gipfel 55 bis unter 60 Jahre · 49 % Innere Medizin’24

Die Statistik weist D65.00 nicht einzeln aus — die Zahlen gehören zu D65.0 mit allen Subkodes.

Rang 6161 von 7.648 auf derselben Katalogebene · 0,000 % aller Krankenhausfälle · Hälfte der Männer ab etwa 65, der Frauen ab etwa 58 Jahren

Alter der Patientinnen und PatientenAnteil der Fälle
Jahre
▸ Zahlen je Altersgruppe
AltersgruppeFälleMännerFrauenAnteil⌀ Tage
unter 1 Jahr10111 %–
1 bis unter 5 Jahre000––
5 bis unter 10 Jahre000––
10 bis unter 15 Jahre000––
15 bis unter 18 Jahre000––
18 bis unter 20 Jahre000–1,0
20 bis unter 25 Jahre000––
25 bis unter 30 Jahre000––
30 bis unter 35 Jahre000–1,0
35 bis unter 40 Jahre000––
40 bis unter 45 Jahre000––
45 bis unter 50 Jahre11011 %–
50 bis unter 55 Jahre000––
55 bis unter 60 Jahre30333 %1,0
60 bis unter 65 Jahre11011 %–
65 bis unter 70 Jahre21122 %3,3
70 bis unter 75 Jahre000––
75 bis unter 80 Jahre000–5,5
80 bis unter 85 Jahre000–3,0
85 bis unter 90 Jahre000–1,0
90 bis unter 95 Jahre000–1,0
ab 95 Jahren11011 %–

Fälle aus dem Datenjahr 2024, Verweildauer aus 2023 — die amtliche Statistik weist die Belegungstage seit 2024 nicht mehr aus.

Behandelnde Fachabteilung’23

39 Fälle

Vor allem Innere Medizin und Hämatologie und internistische Onkologie (49 % und 13 %)

  • Innere Medizin49 %19
  • Hämatologie und internistische Onkologie13 %5
  • Pädiatrie7,7 %3
  • Chirurgie5,1 %2
  • Intensivmedizin5,1 %2
  • Übrige 7 Abteilungen21 %8
▸ Übrige einzeln
  • Urologie5,1 %2
  • Dermatologie2,6 %1
  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe2,6 %1
  • Gastroenterologie2,6 %1
  • Hals-Nasen-Ohrenheilkunde2,6 %1
  • Unfallchirurgie2,6 %1
  • Zahn- u. Kieferheilkunde, Mund- u. Kieferchirurgie2,6 %1

Gezählt wird die Abteilung mit der längsten Verweildauer des Falls — nicht jede, die den Patienten gesehen hat. Der Bericht teilt nur bis zum Dreisteller auf; die Verteilung gehört zu D65.

Gezählt werden Entlassungen, nicht Personen — wer mehrfach im Jahr stationär war, zählt mehrfach. Erfasst ist ausschließlich die Hauptdiagnose: wie oft der Kode als Nebendiagnose vergeben wird, sagt diese Statistik nicht. Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis); Anteile, Summen und Mittelwerte sind eigene Berechnungen. Datenquellen und Urheberrechte

Zusatzentgelte’261

ZE2026-139
Gabe von Blutgerinnungsfaktorenindividuell
▸ 3 Fußnoten des Katalogs
  • Nach Paragraf 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2026 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
  • Die jeweils zugehörigen ICD-Kodes und -Texte sind in Anlage 7 aufgeführt.
  • Für das Jahr 2026 gilt ein Schwellenwert in der Höhe von 6.000 € für die Summe der im Rahmen der Behandlung des Patienten für Blutgerinnungsfaktoren angefallenen Beträge. Ab Überschreitung dieses Schwellenwertes ist der gesamte für die Behandlung des Patienten mit Blutgerinnungsfaktoren angefallene Betrag abzurechnen.

Alphabetisches Verzeichnis1

Erworbene Afibrinogenämie
PrimärschlüsselPrimär†:D65.00

Änderungen1

2026Neu
Erworbene Afibrinogenämie
übergeleitet aus D65.0

Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Quelle: ICD-10-GM, Version 2027 — Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, herausgegeben vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Inhalte werden unverändert wiedergegeben. Datenquellen und Urheberrechte