C72.4 Bösartige Neubildung: N. vestibulocochlearis [VIII. Hirnnerv]

ICD-10-GM 2017Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten — amtlicher Diagnoseschlüssel in Deutschland.
§ 301 · § 295Endständig · stationär (§ 301 SGB V): Primärkode zulässig · ambulant (§ 295 SGB V): Primärkode zulässig
Morbi-RSABösartige Neubildung des Pankreas, des ZNS sowie des Ösophagus — Zuordnung im morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich.

Alphabetisches Verzeichnis5

Bösartige Neubildung der Pars cochlearis des Nervus vestibulocochlearis
Primärschlüssel
Bösartige Neubildung des Gehörnerven
Primärschlüssel
Bösartige Neubildung des Nervus acusticus
Primärschlüssel
Bösartige Neubildung des Nervus vestibulocochlearis
Primärschlüssel
Bösartiges Akustikusneurilemmom
Primärschlüssel

Änderungen

2010Bestand
Bösartige Neubildung: N. vestibulocochlearis [VIII. Hirnnerv]

Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Quelle: ICD-10-GM, Version 2017 — Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, herausgegeben vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Inhalte werden unverändert wiedergegeben. Datenquellen und Urheberrechte