C15.2 Bösartige Neubildung: Abdominaler Ösophagus

ICD-10-GM 2021Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten — amtlicher Diagnoseschlüssel in Deutschland.
§ 301 · § 295Endständig · stationär (§ 301 SGB V): Primärkode zulässig · ambulant (§ 295 SGB V): Primärkode zulässig
Morbi-RSABösartige Neubildung des Pankreas, des ZNS sowie des Ösophagus — Zuordnung im morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich.
⚖ Regellage1 SEG-4-Empfehlung · zuletzt 01.01.2026 — Regeln außerhalb des Katalogs

Regeln außerhalb des Katalogs1

gilt über C15.-FoKA: Konsens

Ein im Krankenhaus bekannter Patient wurde in schlechtem AZ mit bekanntem inoperablem Ösophaguskarzinom aufgenommen mit tumorbedingter Ösophagusstenose. Therapie: Ösophagusbougierung. Entlassung des Patienten am Folgetag ohne weitere Maßnahmen. Was ist die Hauptdiagnose, das Ösophaguskarzinom (C15.

Kodierrichtlinien und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind für alle verbindlich; SEG-4-Empfehlungen binden die Begutachtung des MD.

Alphabetisches Verzeichnis3

Abdominales Ösophaguskarzinom
Primärschlüssel
Bösartige Neubildung der Pars abdominalis des Ösophagus
Primärschlüssel
Bösartige Neubildung des abdominalen Ösophagus
Primärschlüssel

Änderungen

2010Bestand
Bösartige Neubildung: Abdominaler Ösophagus

Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Quelle: ICD-10-GM, Version 2021 — Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, herausgegeben vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Inhalte werden unverändert wiedergegeben. Datenquellen und Urheberrechte